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Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Zulässigkeit

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Gem § 8 Abs 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist der Behörde von sechs Monaten in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

In ständiger Rsp wertet der VwGH Änderungen des Antrages, die über das zulässige Ausmaß iSd § 13 Abs 8 AVG hinausgehen, als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen und Stellung eines neuen Antrags, wodurch die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt der Änderung neu zu laufen beginnt. Gem § 13 Abs 8 AVG kann der Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens, dadurch jedoch nicht die Sache ihrem Wesen nach geändert werden. Ob eine derartige Wesensänderung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung, welche jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn es sich nicht um eine Änderung, sondern um ein neues, anderes Vorhaben handelt, etwa wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 13 Rz 45).

  • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
  • VG Wien, 29.06.2017, VGW-152/065/7437/2017
  • § 13 Abs 8 AVG
  • § 8 Abs 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/23
  • § 31 Abs 1 VwGVG

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