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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 2, April 2018, Band 5

Das Erscheinen der geladenen Person ist iS von § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann

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Das Erscheinen der geladenen Person ist iS von § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl VwGH 10. September 1999, ZI 97/19/0592). Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde. (vgl stRsp des VwGH). Bei der Prüfung, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, zweite Ausgabe, Kommentar, Rz 12). In der Ladung ist der Gegenstand der Amtshandlung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, das heißt, die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klarmacht, welche Amtshandlung beabsichtigt ist. Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, zweite Ausgabe, Rz 14).

  • ZVG-Slg 2018/25
  • § 19 Abs 1 AVG
  • § 19 Abs 2 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Niederösterreich, 17.11.2017, LVwG-S-2508/001-2017

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