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Durch die Vermietung von Apartments liegt selbst dann kein Gastgewerbe nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vor, wenn damit zusätzliche Leistungen verbunden sind

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Die bloße Raumvermietung ist grundsätzlich nicht als Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung anzusehen (zB VwGH 16.04.1985, 83/04/0202). Jedenfalls liegt ein Anbieten des Gastgewerbes in der Betriebsart Beherbergung von Gästen nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch eine angebotene Vermietung von Apartments auch dann nicht vor, wenn damit Leistungen wie die Endreinigung und die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie das Anbieten eines Parkplatzes verbunden sind. Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist die Gewerbeordnung auch nur unter den Voraussetzungen nach § 4 GewO 1994 anwendbar, deren Erfüllung aus dem angeführten Leistungsangebot ebenfalls nicht hervorgeht.

  • ZVG-Slg 2018/32
  • § 44a Z 1 VStG
  • § 111 Abs 1 Z 1 GewO
  • § 1 GewO
  • LVwG Stmk, 24.11.2017, LVwG 30.25-2952/2017
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 4 GewO

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