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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 6, Dezember 2021, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 420 - 423, Aufsatz

Wolf, Martin

Rechtsschutzversicherungen im Verwaltungsstrafverfahren

Das Ausmaß der Versicherbarkeit der Kosten für die eigene Rechtsvertretung ist vom jeweiligen Rechtsgebiet oftmals maßgebend abhängig. Der Versicherungsschutz im Verwaltungsstrafrecht unterscheidet sich hierbei – unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Covid 19 – Situation – grundlegend vom Rechtsschutz in Zivilverfahren. Gerade bei drohenden hohen Geldstrafen besteht hier für den Rechtsschutzsuchenden ein hohes Bedürfnis an Rechtssicherheit.

S. 424 - 429, Aufsatz

Obereder, Anna

Warum Betretungsverbote für Betriebsstätten nach dem COVID-19-MG keinen Vergütungsanspruch vermitteln

Die Höchstgerichte haben mittlerweile geklärt, dass die zur Bekämpfung der Pandemie ergriffenen Betretungsverbote für Betriebsstätten keinen Vergütungsanspruch auslösen. Ausschlaggebend hierfür ist nicht § 13 Abs 2 COVID-19-MG, sondern die Reichweite der Ermächtigung zur Verfügung von Betriebsschließungen bzw -beschränkungen in § 20 EpiG.

S. 431 - 432, Verfahrensrecht

Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es dem Verwaltungsgericht (infolge der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides) verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es ist unzutreffend, dass im Hinblick auf die erfolgte Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht über den gleichzeitig mit der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte. § 33 Abs 4 VwGVG kann nämlich verfassungskonform nur so verstanden werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, von dieser, und (nur) über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. Durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen davor eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht (zum Verwaltungsgericht) verschoben.

S. 432 - 436, Verfahrensrecht

Anonymisierung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen als Aufgabe der Rechtsprechung

Bei der Anonymisierung eines Erkenntnisses des LVwG Sbg handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Für eine dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde war die DSB (nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG) nicht zuständig.

Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, vermag am ehesten derjenige zu treffen, der den zur Veröffentlichung vorgesehenen Text verfasst hat bzw an der Verfassung entscheidend mitgewirkt hat, also das jeweilige Entscheidungsorgan (Einzelrichter oder Richtersenat als Spruchkörper).

S. 436 - 437, Verfahrensrecht

Keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bei Zurückweisung wegen res iudicata

Da durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann, fehlt der Partei, die dieses Recht beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation und sind Beschwerden gegen die Ablehnung zurückzuweisen.

S. 438 - 440, Verfahrensrecht

Vorliegen eines entschuldigenden Verbotsirrtums gem § 5 Abs 2 VStG nach falscher Auskunft

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich bei einer Abteilung des Magistrats der Stadt Wien – bei der Magistratsabteilung 65 („Rechtliche Verkehrsangelegenheiten“) – erkundigt hat und ihm von dieser – für rechtliche Verkehrsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung – mitgeteilt wurde, dass die StVO für den Fahrzeugverkehr in einer bestimmten Straße nicht anwendbar sei, so liegt ein entschuldigender Verbotsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG des Beschwerdeführers vor, zumal er sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hat.

S. 441 - 443, Verfahrensrecht

Klare zeitliche Abgrenzung der Verantwortlichkeit

Eine klare zeitliche Abgrenzung der Zuständigkeiten der verantwortlichen Beauftragten erfordert, dass immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Für eine Vertretungsregelung im Verhinderungsfall sind eindeutige, die Abwesenheit begründende Kriterien, deren Erfüllung sofort belegbar ist und keiner weiteren Beweisaufnahme durch die Verwaltungsstrafbehörde bedarf, von Nöten.

S. 443 - 444, Verfahrensrecht

Vollstreckungsverfügung bei der Eintreibung von Geldleistungen

Nach § 3 Abs 2 VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Weist ein Straferkenntnis jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf, fehlt damit eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb dieses aufzuheben ist.

S. 445 - 448, Materienrecht

Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht nur in aggregierter Form

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2015 bis 2018 über die Beschaffenheit [von Produktionsanlagen ausgehenden, von einer Abwasserreinigungsanlage übernommenen und danach in einen Fluss] eingeleiteten Abwässer um Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ iSd Art 2 Z 1 lit b und Art 4 Abs 2 UAbs 2 zweiter Satz Umweltinformations-RL handelt. Nach der ausdrücklichen Anordnung der letzten Bestimmung kann einem Antrag auf Zugang zu solchen Informationen die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß Art 4 Abs 2 lit d Umweltinformations-RL nicht entgegengehalten werden.

§ 4 Abs 2 Z 3 UIG macht den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ vorliegen müssen. Damit ist nach der innerstaatlichen Rechtslage der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt aber einer Beschränkung unterworfen, die nicht mit der Vorschrift des Art 2 Z 1, dem Wortlaut des Art 4 Abs 2 UAbs 2 letzter Satz und dem Ziel der Umweltinformations-RL vereinbar ist. Eine den Anforderungen der Umweltinformations-RL genügende Anwendung des § 4 Abs 2 Z 3 UIG ist auf Grund der darin vorgesehenen, der Richtlinie jedoch widersprechenden Einschränkung nicht möglich, weshalb die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Einschränkung „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ unangewendet zu lassen.

S. 448 - 450, Materienrecht

Einzustellende Parkzeit bei Ankunft außerhalb des Geltungszeitraums der Kurzparkzone

Im Falle des Abstellens außerhalb der kundgemachten Zeiten der Kurzparkzone ist nicht die Ankunftszeit, sondern die Beginnzeit der Kurzparkzone bei der Parkscheibe einzustellen.

S. 451 - 457, Materienrecht

Asylgewährung auf Grundlage eines in Österreich gesetzten Nachfluchtgrundes

Ein glaubhaft dargelegter Nachfluchtgrund, welcher in Österreich gesetzt wurde, kann die Grundlage für eine Asylgewährung darstellen.

S. 457 - 458, Materienrecht

Keine Schubhaft während offener Frist für freiwillige Ausreise

Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insb zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt. Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren.

Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß § 55 Abs 5 FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen.

S. 458 - 461, Materienrecht

Unzumutbarkeit des Zurücklegens der ungarischen Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Würde der Beschwerdeführer zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gezwungen sein, vorher die ungarische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, würde er zugleich die Grundlage für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verlieren. Der Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft würde für den Beschwerdeführer damit nicht bloß sonstige Nachteile mit sich bringen, sondern hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, denn der Entfall des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich würde die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG unzulässig machen. Aufgrund dieser Rechtsfolge ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die ungarische Staatsangehörigkeit vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden, dass er zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Zurücklegung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu stellen hat. Sobald dieser Antrag gestellt ist liegt es nämlich einzig in der Hand der ungarischen Behörden, ob und allenfalls wann diesem Folge gegeben wird, sodass der Beschwerdeführer bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stets der Gefahr ausgesetzt ist, nicht nur die ungarische Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft zu verlieren, sondern in der Folge aufgrund der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auch für absehbare Zeit keinen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft mehr zu haben.

S. 461 - 463, Materienrecht

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe besteht keine Rechtsgrundlage.

S. 463 - 464, Materienrecht

Keine Vergütung der Entgeltfortzahlung nach dem EpiG bei Absonderung von Arbeitnehmern durch eine ausländische Behörde

Die Aufzählung der Alternativen für die Vergütung für den Verdienstentgang in § 32 Abs 1 EpiG ist als taxativ anzusehen. Es ist also davon auszugehen, dass von ausländischen Behörden verfügte Absonderungen von Mitarbeitern, solange sie nicht unter eine der Ziffern des § 32 Abs 1 EpiG zu subsumieren sind, keine Vergütungsansprüche rechtfertigen.

§ 32 Abs 1 Z 1 iVm § 33 EpiG nimmt nicht auf die Staatsangehörigkeit der abgesonderten Person Bezug, sondern knüpft lediglich an den Wirkungsort der Absonderungsmaßnahme an. Dementsprechend kann für Arbeitnehmer, die in Österreich abgesondert werden – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes – ein Anspruch auf Entschädigung iSd § 32 EpiG geltend gemacht werden.

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