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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2016, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 382 - 388, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 389 - 400, Aufsatz

Raschauer , Nicolas

Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen an der Schnittstelle von GewO, GütbefG und ECG – zugleich Anmerkungen zu VGW-021/020/10964/2015

Die Bestellung eines Mietwagens über eine Web- oder Smartphone-App gehört mittlerweile zum „daily business“ zahlreicher Privater bzw Geschäftsleute. Dabei ist für den einzelnen Kunden jedoch oftmals unklar, welche rechtlichen Rahmenbedingungen die Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen zu beachten haben. Eine aktuelle Entscheidung des VwG Wien bietet Anlass, näher auf die einschlägigen Rechtsvorschriften einzugehen.

S. 407 - 411, Aufsatz

Hugeneck, Magdalena

Die Ermahnung im Verwaltungsstrafrecht – eine Judikaturanalyse

Das verwaltungsstrafrechtliche Instrument der Ermahnung hat durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Neuregelung erfahren, wird allerdings in der behördlichen Praxis eher zögerlich angewendet. Die Judikatur der Verwaltungsgerichte hat in den letzten Jahren durchaus tragfähige Konturen entwickelt, die den Vollzugsbehörden größere Rechtssicherheit bei der Anwendung dieses Instruments gewähren sollten. Der vorliegende Beitrag versucht, diese Konturen nachzuzeichnen und für die Praxis eine Hilfestellung zu bieten.

S. 413 - 414, Judikatur - Verfahrensrecht

Berufung auf die erteilte Vollmacht; Begriff der Behörde im Ziviltechnikergesetz

Der in § 4 Abs 1 ZTG verwendete Behördenbegriff kann im Lichte des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommenen Systemwechsels weiterhin nur im Sinne von Verwaltungsbehörde verstanden werden, zumal der Gesetzgeber keine Novellierung (und Klarstellung) dahingehend vorgenommen hat, dass der § 4 Abs 1 ZTG etwa durch die Wortfolge „und vor den VwG“ erweitert worden wäre. Daher ist die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht (§ 10 Abs 1 AVG) in einem Verfahren vor den VwG nicht mehr ausreichend, weil es sich bei den VwG gem Art 129 B-VG um Gerichte und nicht um Behörden handelt.

S. 415 - 417, Judikatur - Verfahrensrecht

Mitteilung der Beschwerde

Die belangte Behörde oder − im Fall von deren Untätigkeit das VwG − hat die Beschwerde auch einer Formalpartei zu übermitteln.

Die Mitteilung der Beschwerde hat auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen. Die übrigen Parteien müssen in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten.

Aus § 10 VwGVG ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist.

Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden.

S. 417 - 419, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung und Relevanzprüfung

Ein Verstoß des LVwG gegen die aus Art 6 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG.

S. 419 - 422, Judikatur - Verfahrensrecht

Das Verwaltungsgericht ist an die tragenden Gründe des Vorstellungsbescheids gebunden

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den VwGH, sowie im vorliegenden Fall auf das LVwG, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend wäre (vgl zB VwGH 21.2.2013, 2011/06/0162). Da seit der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist, besteht die Bindung an die tragenden Gründe des Bescheides der Aufsichtsbehörde unverändert weiterhin fort.

S. 422 - 423, Judikatur - Verfahrensrecht

Bevollmächtigung in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren nach Aufhebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht

Eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem VwG wirkt nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verwaltungs(straf)verfahren.

S. 423 - 424, Judikatur - Verfahrensrecht

Devolutionsantrag eines Nachbarn bei laufendem Ermittlungsverfahren unzulässig

Solange über das Bauansuchen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, ohne dass über das Ansuchen oder die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht ein Nachbar, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen.

S. 424 - 427, Judikatur - Verfahrensrecht

Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort für sich ist keine Betriebsstätte und Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gem § 5 Abs 2 GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, konnte nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte und Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 4 ZustG geschlossen werden. Als Betriebsstätte ist die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt, wobei eine solche jedoch nur dann vorliegt, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 2.12.1988, 88/17/0123, ua). Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort ohne weiteren Betrieb vermag für sich genommen eine Betriebsstätte und Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG nicht zu begründen.

S. 427 - 429, Judikatur - Verfahrensrecht

Zustellung eines Straferkenntnisses ohne Übersetzung des wesentlichen Inhalts in Slowenien

Aufgrund der fehlenden Übersetzung (zumindest des wesentlichen Inhalts) des Straferkenntnisses eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten ist gem § 11 Abs 1 Zustellgesetz iVm Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 2000, BGBl III Nr 65/2005, keine rechtswirksame Zustellung erfolgt.

Aus der Bestimmung des § 11 Abs 1 Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind somit in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. Im gegenständlichen Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, dessen Art 16 die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gem Art 1 Abs 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind. Der Erklärung gem Art 16 Abs 2 dieses Übereinkommens, wonach sich die Republik Slowenien das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen, kommt verfahrensgegenständlich daher keine Bedeutung zu. Dennoch sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 in seinem Art 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist.

S. 430 - 435, Judikatur - Materienrecht

Giefing, Thomas

Auswahl eines Generalplaners für den Neubau eines Krankenhauses im Wege eines Preisgerichtsverfahrens

Mit dem BVergG 2006 wurde versucht, die Formalisierung des Verhandlungsverfahrens auf ein Minimum zu beschränken, da es sich hier um einen Verfahrenstyp handelt, der dem Auftraggeber einen gewissen Spielraum geben soll. Es soll dem Auftraggeber ein möglichst großer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden und müssen seine Festlegungen über den Ablauf des Verhandlungsverfahrens nicht detailliert sein (siehe EBRV 1171 Blg NR 22. GP 79 zu § 105).

Dass es sich beim hier durchgeführten Preisgerichtsverfahren um einen dynamischen Prozess handelt, die Analyse der Qualitäten und Schwächen der Arbeiten einer vertieften Diskussion bedarf und die Meinungsbildung sukzessive in (informellen) Zwischenschritten erfolgt [...] und man sich an das anzustrebende einstimmige Ergebnis „heranzutasten“ hat und dieses nicht durch eine einzige Bewertungsrunde, sondern nur durch vertiefte Diskussionen, Analysen und aufeinander folgende Beurteilungsschritte erfolgen kann, liegt auf der Hand. Gegen ein derartiges in verschiedene informelle Zwischenschritte gegliedertes Vorgehen bestehen auch keine Bedenken, solange sich die Kommission im Rahmen der Vorgaben der Auftraggeberin bewegt, ihren Ermessenspielraum nicht überschreitet und nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird.

Der Vergabekontrolle obliegt in diesen Verfahren die Prüfung der Berücksichtigung der Beurteilungskriterien, der inhaltlichen Mindestvorgaben sowie die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und berücksichtigt worden ist oder sachfremde Erwägungen eingeflossen bzw vorgegebene Beurteilungsmaßstäbe verletzt worden sind (siehe Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF – Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen, Kommentar, § 11 RZ 18). Die Antragstellerin verkennt, dass kein Gegenstand der vergaberechtlichen Prüfung hingegen ist, wie intern im Gremium die Entscheidung zustande gekommen ist (siehe hierzu den auf den vorliegenden Fall übertragbaren Beschluss des OLG München vom 25.9.2014, Az Verg 9/14, und die darin zit deutsche Literatur).

Der Vergabekontrolleinrichtung ist bei einer – wie hier – funktionalen Ausschreibung einer geistig schöpferischen Dienstleistung, bei der naturgemäß subjektive Elemente der bewertenden Person eine Rolle spielen, grundsätzlich auch verwehrt, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen (BVA vom 11.10.2011, N/0074-BVA/11/2011-40). Die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen ist in diesen Fällen nicht möglich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die punktemäßigen und verbalen Bewertungen plausibel und nachvollziehbar sind und die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben eingehalten wurden (BVA vom 12.8.2004, 15N-60/04-19; vom 8.3.2013, N/0124-BVA/02/2012-32, mwN).

Sehr wohl muss sich aus der Dokumentation über die Preisgerichtssitzung neben der jeweiligen Bewertung („Bepunktung“) durch das einzelne Kommissionsmitglied und der sich daraus ergebenden Punkteanzahl eine zusammenfassende verbale Begründung der Bewertung für die einzelnen Kriterien entnehmen lassen (vgl Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF – Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen, Kommentar, § 11 RZ 18 f).

S. 436 - 437, Judikatur - Materienrecht

Zur Vorschreibung einer Abdeckverpflichtung für eine Gülleanlage in der Steiermark ist die Bezirksverwaltungsbehörde nicht sachlich zuständig

Gem § 17 Abs 1 bis 3 IG-L 1997 sind nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Vorschriften die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Vollziehung der gem § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Hingegen erfolgt die Vorschreibung einer Abdeckverpflichtung nach § 6 Luftreinhalteverordnung Stmk 2011 für eine baurechtlich genehmigte Gülleanlage nach einer landesrechtlichen Vorschrift, nämlich als erforderliche Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs 3 BauG Stmk 1995. Damit ist für eine erforderliche Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dem Steiermärkischen Baugesetz die Baubehörde zuständig. Diese ist in der Folge auch für die entsprechende Überwachung der genehmigten Anlage heranzuziehen.

S. 437 - 438, Judikatur - Materienrecht

Nachbarn im gewerblichen Anlagenrecht kommt ein Antragsrecht auf Ausschluss des Rechts des Anlageninhabers auf vorläufige Errichtung und Betrieb der Anlage nicht zu

Die Spezialnorm des § 78 Abs 1 GewO 1994 entspricht, bezogen auf das Nichtvorliegen einer aufschiebenden Wirkung, der dagegen eingebrachten Beschwerden in etwa dem § 13 Abs 3 sowie § 22 Abs 1 VwGVG. Gem § 78 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde dieses, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gleichkommende Recht auf vorzeitigen Baubeginn auszuschließen; ein darauf gerichtetes Recht einer Antragstellung des Bf ist jedoch in dieser Norm nicht vorgesehen. Nachdem § 78 Abs 1 GewO 1994 gegenüber § 13 Abs 1 VwGVG die Spezialnorm darstellt, derogiert sie der verfahrensrechtlichen Bestimmung. Da somit nach der vorliegenden Rechtslage im gegenständlichen Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einerseits, sowie eine gesetzliche Grundlage für den als solchen auszulegenden, gestellten Antrag auf Ausschluss des Rechts zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gem § 78 Abs 1 GewO 1994 andererseits, nicht vorliegt, konnte dem Antrag keine Folge gegeben werden.

S. 438 - 444, Judikatur - Materienrecht

Wasserrechtliche Bewilligung eines Hochwasserschutzprojektes 1.Teil

Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist jene Verwaltungssache, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat. Das VwG darf dieses Verfahren nicht auf Bereiche ausdehnen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren. Nicht umfasst war daher das Vorhaben betreffend Querdamm (Staudamm), welcher letztlich die Einstauung des Retentionsraumes „R 16“ verursachte.

Bei einem antragsbedürftigen Verfahren bestimmt die antragstellende Partei mit ihrem Antrag den Verhandlungsgegenstand und auch das dem Projekt zugrunde liegende Bemessungsereignis (in diesem Fall ein sogenanntes HQ100-Ereignis, also ein Hochwasserereignis, welches statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftritt).

Die unabdingbare Notwendigkeit des Hochwasserschutzes wurde mit dem Hochwasserereignis 2014 augenscheinlich nachgewiesen.

Das (Wasserrechts-)Gesetz schreibt weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener – und durch das bewilligte Vorhaben keinesfalls intendierter – Umstände vor. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte können die Bf aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes oder dem Bersten eines Heizöltanks im Hochwasserfall wohl das gesamte Y-Tal betreffen würde, nicht ableiten.

Da keine Beeinträchtigung von Rechten der Bf bei Verwirklichung des „Hochwasserschutzprojektes A, 1. Teil“ zu erwarten ist, besteht auch keine Pflicht zur Leistung von Entschädigungen gegenüber den Bf.

Die Frage betreffend eine allfällige Veränderung des Kostenanteils anderer Beteiligter stellt kein subjektiv-öffentliches Recht der bf Parteien dar.

S. 444 - 450, Judikatur - Materienrecht

Wasserrechtliche Bewilligung eines Hochwasserschutzprojektes 2.Teil

Das Überprüfungsverfahren dient nicht dazu, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen.

Die Frage, ob das durch das Vorhaben angestrebte Regulierungsziel tatsächlich erreicht worden ist, ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens.

Die Einwendungen der Bf im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren sind in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt. Nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, also ihren Rechten nachteilige Abweichungen vom bewilligten Projekt, und andererseits insoweit, als sie taugliche Einwendungen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erhoben haben, um den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG abzuwenden.

Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG stellt auch die Nichtausführung oder nicht vollständige Ausführung einer Auflage dar.

Durch die vorgefundenen Abweichungen wird weder Grundfläche der Bf in Anspruch genommen noch, über die erteilte Bewilligung hinausgehend, deren Rechte beeinträchtigt. Diese Abänderungen bedeuten somit keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und erweisen sich diese als geringfügig, weshalb sie grundsätzlich nachträglich iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG genehmigt werden könnten.

Die Bestimmung des § 121 Abs 5 WRG gelangt im anhängigen Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung, da der Hochwasserschutzanlage jedenfalls besondere Bedeutung zukommt und diese nicht nur fremde Rechte sondern auch öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt.

Der Umstand allein, dass die Amtssachverständigen bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurden bzw bei der belangten Behörde tätig sind – eine Beteiligung am gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt seitens der Amtssachverständigen hat weder in der Projektierung noch in der Durchführung oder in der Bauaufsicht stattgefunden – vermag daher keine Bedenken hinsichtlich einer Voreingenommenheit einer mangelnden Objektivität zu begründen.

S. 450 - 451, Judikatur - Materienrecht

Die Aufforderung, einen LKW einer Gewichtskontrolle durch Verwiegung zu unterziehen, fällt nicht unter das Anordnungs- und Weisungsrecht nach § 97 Abs 4 StVO

Das Anordnungs- und Weisungsrecht nach § 97 Abs 4 StVO bezieht sich ausschließlich auf straßenpolizeiliche Belange, nämlich dass zum Beispiel ein Organ der Straßenaufsicht nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse das Halten oder Parken an einer Stelle anordnen kann, wo dies ansonsten verboten wäre. Hingegen stellt das Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, einen gelenkten Lkw-Zug einer Gewichtskontrolle durch Verwiegung zu unterziehen, eine kraftfahrrechtliche Anordnung dar, deren Verweigerung durch § 101 Abs 7 KFG pönalisiert ist. Es ist daher rechtwidrig, die Nichtentsprechung eines solchen Verlangens durch den Lenker nach beiden Bestimmungen zu bestrafen.

S. 451 - 454, Judikatur - Materienrecht

Verweigerung zur ärztlichen Untersuchung nach einem Drogenvortest im Ausland hat Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 Abs 1 Z 1 FSG zur Folge

Der Bf wurde von einem Polizisten aufgefordert, einen Drogenvortest abzulegen, welcher positiv verlief. Der Polizist konnte daher im Sinne des § 5 Abs 9 StVO vermuten, dass sich der Bf in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und gelangt daher Abs 5 leg cit zur Anwendung. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bf aufgrund des positiven Cannabis-Vortests zu Recht zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde. Dies hat der Bf verweigert, indem er sich für die Leistung einer Kaution und die sofortige Heimreise entschied. Der Bf hat damit einen Tatbestand verwirklicht, der nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften als Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO zu qualifizieren wäre. Es ist vor dem Hintergrund des erlangten Ergebnisses daher von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG auszugehen.

S. 454 - 456, Judikatur - Materienrecht

Anzeigepflicht für Änderungen im Stande des Lehrpersonals einer Fahrschule ist zu unbestimmt, um Strafen zu verhängen

§ 114 Abs 1 KFG wird dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann.

S. 456 - 457, Judikatur - Materienrecht

Elektrisch angetriebenes Fahrrad als Kleinkraftrad

Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten gem § 1 Abs 2a KFG 1967 auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Daher handelt es sich bei einem Elektro-Scooter (E-Scooter), der eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt aufweist, um ein Kraftfahrzeug in Form eines zweirädrigen Kleinkraftrades gem § 2 Abs 1 Z 14 KFG 1967. Somit ist ein solcher E-Scooter zum Verkehr zuzulassen und mit den nach § 15 Abs 1 KFG 1967 vorgeschriebenen Leuchten zu versehen.

S. 457 - 459, Judikatur - Materienrecht

Ein vollständiger elektronischer Lieferschein auf einem PC-Tablet ist ein sonstiger Nachweis iSd § 17 GütbefG

Dem Wortlaut des § 17 Abs 1 und 2 GütbefG 1995, wonach während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitzuführen ist, kann nicht entnommen werden, dass auch der sonstige Nachweis lediglich in Papierform und nicht auch in elektronischer Form zulässig ist. Daher wird dieser Bestimmung auch dann entsprochen, wenn der Lenker ein PC-Tablet in Form eines vollständigen elektronischen Lieferscheines mitführt und den Aufsichtsorganen aushändigt.

S. 459 - 464, Judikatur - Materienrecht

Warner, Johannes

Waghalsiger Sprung in den rechtsfreien (Luft-)Raum? – Zur Frage der rechtlichen Einordnung eines „Base-Jumps“

Bei einem „Base-Jump“ handelt es sich um einen Fallschirmsprung in luftfahrtrechtlicher Hinsicht. Das „Base-Jump-Rig“ ist in seiner Gesamtheit als Fallschirm, mithin als Luftfahrzeug im Sinne des § 11 Abs 1 Luftfahrtgesetz (in der Folge LFG) anzusehen. Damit einher geht folgerichtig, dass auf einen Base-Jump als Fallschirmsprung jene luftfahrtrechtlichen Regelungen unmittelbar anzuwenden sind, die sich auf Fallschirmsprünge beziehen.

S. 464 - 465, Judikatur - Materienrecht

Die Nichtmeldung einer Änderung des am selben Lastkraftwagen angebrachten Kennzeichens ist keine Mautprellerei

Wird der Verpflichtung zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der gem Punkt 5.6.1 Mautordnung zu speichernden Daten, nämlich des Kennzeichens des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges, nicht nachgekommen, jedoch die fahrleistungsabhängige Maut für ein Fahrzeug derselben EURO-Emissionsklasse mit einem anderen auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichen entrichtet, handelt es sich lediglich um eine Verletzung der Meldepflicht und nicht um den Tatbestand der Mautprellerei im Sinne des § 20 Abs 2 iVm §§ 6 und 7 Abs 1 BStMG. Dass die Nichtmeldung einer Änderung des am Fahrzeug angebrachten Kennzeichens durch den Kraftfahrzeuglenker auch als Mautprellerei anzusehen ist, kann der Bestimmung des § 20 Abs 2 BStMG nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die Nichtzuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse, wenn diese unverändert blieb und damit keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde.

S. 466 - 467, Judikatur - Materienrecht

Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Richtlinienbeschwerde hat keine Bescheidqualität

Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Richtlinienbeschwerde ist kein Bescheid und keine Beschwerdevorentscheidung, dagegen ist ein Vorlageantrag an das LVwG unzulässig.

S. 467 - 470, Judikatur - Materienrecht

Baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Büro- und Gewerbenutzung in einer UNESCO Welterbestätte

Weder aus dem UVP-G noch aus der UVP-Richtlinie lässt sich die Rechtsauffassung, dass das Vorbringen der Nachbarn zur UVP-Pflicht nicht im Bauverfahren, sondern erst im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu prüfen sei, ableiten.

Das geringe Größenausmaß der geplanten Handelsbetriebe von knapp 800 m2 Verkaufsfläche lässt eine über eine bloße Nahversorgung hinausgehende Bedeutung nicht erkennen und es ist daher das wesensbestimmende Merkmal eines „Städtebauvorhabens“ iSd UVP-G, dass der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung (insbesondere Geschäftsbauten und Versorgungseinrichtungen) über das Gebiet des Vorhabens hinausreichen muss, nicht erfüllt.

In der UVP-Richtlinie wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit der Festlegung von Schwellenwerten für die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt, wodurch die im UVP-G festgelegten Schwellenwerte auch für das gegenständliche Projekt zur Anwendung gelangen.

Das VwG hat im Nachbarbeschwerdeverfahren die Sache nur insoweit zu prüfen, als es um die Frage einer Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer geht. Sofern von einer Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn auszugehen ist, hat es die Beschwerde hinsichtlich sämtlichen Vorbringens in der Sache zu erledigen.

Hinsichtlich des erstmals in der Nachbarbeschwerde eingewendeten Vorbringens nicht widmungskonformer Lärmimmissionen ist Präklusion eingetreten.

S. 470 - 475, Judikatur - Materienrecht

Baulandschaffung im geschützten Auwald: Naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zugunsten langfristiger öffentlicher Interessen

Die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm §§ 2 und 3 TNSchVO 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen bzw Pflanzengesellschaften sind bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen. Eine Ausnahmebewilligung von den betroffenen artenschutzrechtlichen Verboten kann nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 erteilt werden. Als Ausnahmetatbestand kommt dabei das Vorliegen von „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ (lit c) in Betracht. Mit den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ ist nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse (vgl dt BVerwG 27.1.2000, 4 C 2.99).

S. 475 - 479, Judikatur - Materienrecht

Nationalparkrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Notunterkunft

Aus der Formulierung des § 6 Abs 4 Sbg NPG 2014 ergibt sich, dass Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft weiterhin in der Kernzone des Nationalparks zulässig sind. Der Begriff „weiterhin“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine zeitgemäße Almwirtschaft betrieben werden muss, sondern ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bzw der Unterschutzstellung des Gebiets abzuzielen. Es ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung auch kein Anhaltspunkt dafür, dass diese ununterbrochen bestanden haben muss.

Die Errichtung von Notunterkünften stellte einen von ohnedies schon eingeschränkten Bewilligungstatbeständen in der Kernzone des Nationalparks dar. Hinsichtlich des Schutzziels der Erhaltung der Schönheit und der Ursprünglichkeit des Gebietes sind wesentliche Kriterien, dass kein neuer unberührter Landschaftsraum beansprucht wird, eine landschaftsgerechte Bauweise und keine Intensivierung der Almwirtschaft erfolgt. Keine Beeinträchtigung der Ermöglichung des eindrucksvollen Naturerlebnisses wenn die Notunterkunft vom Talboden nicht einsehbar ist, nur ein Viehtriebweg und kein markierter Wanderweg zur Alm führt und nur einem kleinen Kreis von Kennern und Einheimischen durch einen Höhenwandersteig zugänglich ist. Keine Alternativenprüfung notwendig, wenn das Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen schon als bewilligungsfähig beurteilt wurde.

S. 479 - 482, Judikatur - Materienrecht

Naturschutzbehördliches Wiederherstellungsverfahren im Bereich eines Campingplatzes

Im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid für die Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes mit ganzjähriger Dauerabstellung wurde in den Auflagen nur die Abstellung von Wohnwägen und Vorzelten genehmigt. Der naturschutzbehördliche Beseitigungsauftrag gem § 46 Sbg NSchG zur Entfernung eines Mobilheims wegen Widerspruchs zu Bescheidauflagen erging daher zu Recht, da es sich bei einem Mobilheim um keinen Wohnwagen handelt. Unter dem Begriff des Wohnwagens sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Darunter könnte auch ein Mobilheim noch fallen, allerdings wurde als zusätzliches Kriterium ausgeführt, dass ein Wohnwagen nur dann ein solches Objekt ist, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht (vgl VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259). Dieses Kriterium erfüllt ein Mobilheim von seiner Konstruktion her nicht.

S. 482 - 485, Judikatur - Materienrecht

Betreiben eines Studiums und Abbruch anderer Ausbildungen: keine Bereit-schaft zum Einsatz der Arbeitskraft iSd § 7 Abs 3 Z 6 Stmk Mindestsicherungsgesetz

Gem § 7 Abs 1 Stmk Mindestsicherungsgesetz (in der Folge StMSG) ist die Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig. Bei einer Erwerbs- oder Schulausbildung darf der Einsatz der Arbeitskraft gem § 7 Abs 3 Z 6 MSG jedenfalls nicht verlangt werden, wenn diese Ausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgt wurde. Mit dieser Ausnahme (Art 14 Abs 3 Z 5 der 15a-Vereinbarung entspricht der Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 6 MSG) wird nach den Erläuterungen klargestellt, dass eine neuerliche Ausbildung nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen grundsätzlich nicht darunter fällt. Dasselbe gilt für ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtungen. Kommen diese Ausnahmen nicht zum Tragen, ist die Mindestsicherung an die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft gebunden, welche beim Betreiben eines Studiums aber nicht zur Verfügung steht.

S. 485 - 487, Judikatur - Materienrecht

Kostenbeitrag nach dem Salzburger Behindertengesetz

Die Schlechterstellung des Bf aufgrund des Umstandes, dass er anstelle der Invaliditätspension und der Ausgleichszulage nunmehr Rehabilitationsgeld beziehe, in Bezug auf den Kostenbeitrag in der Behindertenhilfe beruht nicht auf unmittelbaren Regelungen im Salzburger Behindertengesetz 1981 (in der Folge: SBG 1981), sondern resultiert aus dem System des ASVG, wo sich die gesetzliche Grundlage für das Rehabilitationsgeld findet. Eine derartige Ungleichbehandlung ist dem Sozialrecht insgesamt jedoch nicht fremd. Es gibt sie beispielsweise auch in der Mindestsicherung, wo die Sonderzahlungen etwa nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl § 6 Abs 2 Z 6 und 7 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, in der Folge: MSG).

Die in § 324 ASVG vorgesehene 80:20-Teilung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für Bezieher von Rehabilitationsgeld gelten.

S. 487 - 489, Judikatur - Materienrecht

Antrag auf Gewährung eines Sabbatical

Bei voraussichtlichem Fehlen einer geeigneten Vertretung für die antragstellende Lehrperson findet keine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden persönlichen oder dienstlichen Gründen statt.

S. 489 - 493, Judikatur - Materienrecht

Rechtsmittelzulässigkeit aufgrund Rechtsstaatsprinzip bei der Auslegung des Beamtendienstrechts

Keinesfalls kann § 115o Abs 1 DO 1994 bewirken, dass der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts einer ex-post Überprüfung auf Rechtmäßigkeit entzogen ist. Lässt nämlich – wie im gegebenen Fall – der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungen zu, dh einerseits eine den Ausschluss der Justitiabilität von vor der Dienstrechtsnovelle 2015 liegenden Besoldungszeiträumen tragende Auslegung, sowie andererseits eine die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ermöglichende Interpretation, so ist letzterer deshalb der Vorzug zu geben, weil nur sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht.

S. 493 - 495, Judikatur - Materienrecht

Kumulationsprinzip bei Unterlassen einer ZKO 3 – Meldung für mehrere Arbeitskräfte

Die Unterlassung der Meldung von zwei Arbeitskräften, die bewilligungsfrei vom Ausland nach Österreich überlassen werden, stellt eine einzige Übertretung des § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) dar. Sowohl aus dem Wortlaut der Meldungsdatenbestimmung des § 17 Abs 3 AÜG, wonach der Überlasser unter anderem Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte zu melden hat, als auch aus der Gestaltung der für die Meldung vorgesehenen ZKO 3-Formulare ist ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Meldevorgang in Form einer Sammelmeldung handelt. Eine Änderung der Strafbestimmung des § 22 AÜG in der Weise, dass die Unterlassung der ZKO-Meldung für jeden überlassenen Arbeitnehmer gesondert strafbar sei, erfolgte im Gegensatz zu der nach § 7b Abs 8 AVRAG strafbaren Unterlassung der ZKO 4-Meldung bei mehreren nach Österreich entsandten Arbeitskräften nicht.

S. 495 - 496, Judikatur - Materienrecht

Abfindung für den Todesfall gem der Satzung der Versorgungseinrichtung der Salzburger Rechtsanwaltskammer und Vorstellung gem § 26 Abs 5 RAO

Bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel, sondern dieses dient vielmehr dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehöres ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden.

Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem der Vorstellung der Bf keine Folge gegeben wird, und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, ist ausreichend deutlich dahin zu verstehen, dass der Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer aufrecht erhalten wollte.

Rechtsanwälte und ehemalige Rechtsanwälte können gem § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung durch Erklärung eine Person bestimmen, an die eine Abfindung für den Todesfall auszuzahlen ist. Die Wortfolge „vor Inanspruchnahme einer Leistung“ differenziert nicht danach, welcher Art die einmal beanspruchte Leistung ist; notwendige Voraussetzung eines Anspruches auf Abfindung ist jedoch nach der insoweit keiner anderen Interpretation zugänglichen Bestimmung, dass zum Zeitpunkt des Todes des betroffenen Rechtsanwaltes dieser noch keine der in § 2 der Satzung Teil B angeführten Leistungen in Anspruch genommen hatte. Dafür, dass vorläufig oder kurzfristig gewährte Leistungen hier außer Acht zu bleiben hätten, finden sich in der anzuwendenden Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte.

S. 497 - 505, Praxis – Service

Erlinger, Richard

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