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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort für sich ist keine Betriebsstätte und Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1897 Wörter
- Seiten 424-427
- https://doi.org/10.33196/zvg201605042401
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inkl MwStAus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gem § 5 Abs 2 GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, konnte nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte und Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 4 ZustG geschlossen werden. Als Betriebsstätte ist die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt, wobei eine solche jedoch nur dann vorliegt, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 2.12.1988, 88/17/0123, ua). Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort ohne weiteren Betrieb vermag für sich genommen eine Betriebsstätte und Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG nicht zu begründen.
- ZVG-Slg 2016/98
- § 2 Z 4 ZustG
- § 5 Abs 2 GewO
- LVwG Stmk, 31.03.2016, LVwG 41.25-636/2016
- Verwaltungsverfahrensrecht
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