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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Nachbarn im gewerblichen Anlagenrecht kommt ein Antragsrecht auf Ausschluss des Rechts des Anlageninhabers auf vorläufige Errichtung und Betrieb der Anlage nicht zu
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1062 Wörter
- Seiten 437-438
- https://doi.org/10.33196/zvg201605043701
20,00 €
inkl MwStDie Spezialnorm des § 78 Abs 1 GewO 1994 entspricht, bezogen auf das Nichtvorliegen einer aufschiebenden Wirkung, der dagegen eingebrachten Beschwerden in etwa dem § 13 Abs 3 sowie § 22 Abs 1 VwGVG. Gem § 78 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde dieses, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gleichkommende Recht auf vorzeitigen Baubeginn auszuschließen; ein darauf gerichtetes Recht einer Antragstellung des Bf ist jedoch in dieser Norm nicht vorgesehen. Nachdem § 78 Abs 1 GewO 1994 gegenüber § 13 Abs 1 VwGVG die Spezialnorm darstellt, derogiert sie der verfahrensrechtlichen Bestimmung. Da somit nach der vorliegenden Rechtslage im gegenständlichen Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einerseits, sowie eine gesetzliche Grundlage für den als solchen auszulegenden, gestellten Antrag auf Ausschluss des Rechts zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gem § 78 Abs 1 GewO 1994 andererseits, nicht vorliegt, konnte dem Antrag keine Folge gegeben werden.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 13 VwGVG
- § 78 Abs 1 GewO
- ZVG-Slg 2016/102
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 28.04.2016, LVwG-850558/6/Re/BHuLVwG-850559/2/Re/BHu
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