Mit der Novelle BGBl I 57/2018 hat der Gesetzgeber einen neuen § 51a in das AVG eingefügt. Damit wurde die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung nach dem Modell des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren implementiert. Der vorliegende Beitrag analysiert die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Art der Vernehmung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Möglichkeiten und Grenzen dieses Instruments. Gleichzeitig soll ein Vergleich zu ähnlichen Regelungen im Zivil- und Strafprozess sowie in ausgewählten Materien des Verwaltungsrechts gezogen werden.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 103 - 112, News-Radar
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis
S. 113 - 120, Aufsatz
Möglichkeiten und Grenzen der audiovisuellen Einvernahme gemäß § 51a AVG und § 25 Abs 6b VwGVG
S. 121 - 124, Aufsatz
Die Handhabung des Kumulationsprinzips nach dem EuGH-Urteil Maksimovic
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rs Maksimovic (C-64/18 ua) das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip in Bezug auf Strafbestimmungen, die die Verhängung von Geldstrafen gegen Arbeitgeber je betroffenem Arbeitnehmer vorsehen, ins Wanken gebracht. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Handhabung des Urteils auf innerstaatlicher Ebene schaffen.
S. 125 - 128, Aufsatz
Ausgewählte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum NAG im Jahr 2019
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl I 100/2005) ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Der nachfolgende Beitrag stellt beachtenswerte, im Jahr 2019 ergangene Judikate des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zum NAG im Überblick dar.
S. 130 - 132, Verfahrensrecht
Unmittelbarkeitsgrundsatz: Vorschriften über Richterwechsel nicht auch auf Rechtspfleger anwendbar
§ 25 Abs 7 VwGVG normiert keine rechtliche Gleichstellung von Richtern und Rechtspflegern.
Eine Präzisierung (auch Konkretisierung und Korrektur) der Tat kann nur erfolgen, wenn bereits im Straferkenntnis (konkret in seinem Spruch) eine „Tat“ iSd § 44a Z 1 VStG enthalten ist. Mit anderen Worten erfolgt nur dann eine Präzisierung, wenn eine zwar nicht ausreichende, aber grundsätzlich vorhandene Umschreibung der „Tat“ bereits vorliegt.
Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.
S. 135 - 136, Verfahrensrecht
Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Person: kein Austausch der Täter
Auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person stellt der Austausch der Täter erst im Beschwerdeverfahren vor dem VwG eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar.
S. 137 - 137, Verfahrensrecht
Übernahme eines privaten Rechtsgutachtens ersetzt eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage nicht
Schließt sich das VwG den Ausführungen eines privaten Rechtsgutachtens, das zur Untermauerung der von den Mitbeteiligten vertretenen Ansicht von diesen vorgelegt wurde, ohne eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage an, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.
S. 137 - 139, Verfahrensrecht
Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Person: Beschuldigtenrechte der natürlichen Person
Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs 6 Z 2 FMABG abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen ihr jedoch dort die Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.
S. 139 - 141, Verfahrensrecht
Exekutionstitel nach einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids, weshalb sich eine Vollstreckbarkeitsbestätigung, die den bekämpften Bescheid bezeichnet, auf ein Straferkenntnis bezieht, welches keinen Exekutionstitel im Sinne der Rechtsordnung darstellt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bildet den Exekutionstitel.
Auf einen Antrag, mit dem bereits vor Revisionseinbringung (zugleich mit einem Verfahrenshilfeantrag) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Unionsrecht begehrt wird, ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des VwG und jener des VwGH für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Revisionssystem übertragbar. Dazu hat der VwGH die Zuständigkeit des VwG angenommen, bei dem die Revision einzubringen ist. Der VwGH ist daher für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bis zur Vorlage der Revision nicht berufen und somit unzuständig.
S. 143 - 144, Materienrecht
Kein Kostenerstattungsanspruch für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz
Für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz sowie die damit einhergehende Erörterung oder Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer besteht kein gesetzlich vorgesehener Kostenerstattungsanspruch.
S. 144 - 150, Materienrecht
Anforderungen an die „Auswahl und Bestellung eines Dritten“ gemäß § 19 Abs 11 Z 3 AIFMG durch eine Verwahrstelle
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Verwahrstelle bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.
S. 150 - 152, Materienrecht
Verstoß gegen Glücksspielgesetz durch mehrere Geräte – Kumulation unionsrechtswidrig
§ 52 Abs 2 GSpG steht in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, da diese Bestimmung für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Einholung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung (Konzession oder Bewilligung) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vornhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jedes betreffende Glücksspielgerät kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Die Bestimmung des § 52 Abs 2 GSpG ist dahingehend angewendet zu lassen, dass nicht für jedes Glücksspielgerät eine Geldstrafe zu verhängen ist. Zudem gelangt auch keine Mindeststrafe zur Anwendung.
S. 153 - 154, Materienrecht
Genehmigungsbescheid einer Abfallbehandlungsanlage stellt eine Umweltinformation dar
Der Genehmigungsbescheid einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 stellt eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG dar, weil der Bescheid und die darin enthaltenen Auflagen die Maßnahmen festlegen, die zur Sicherstellung des Schutzes für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind. Damit handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der in § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltgüter.
Der Beschwerdeführer hat nach den Bestimmungen des UIG unabhängig von einer Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Recht auf Zugang zu dem bei der belangten Behörde gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz UIG vorhandenen, als Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG zu qualifizierenden Genehmigungsbescheid der Behandlungsanlage (samt Anhängen).
Wie sich aus § 5 Abs 4 UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nicht, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte.
Ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Student“, der die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ableiten, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art 6 Abs 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.
Eine auf § 28 Abs 5 NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen.
S. 160 - 163, Materienrecht
Wegfall der Staatsbürgerschaft durch ein wiederaufgenommenes Verfahren infolge Setzens einer strafbaren Handlung
Die Erschleichung des Bescheids durch Setzen einer strafbaren Handlung stellt einen Wiederaufnahmegrund dar. Die im vorliegenden Fall erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe stellt ein Verleihungshindernis dar, das der Einbürgerung der Person entgegensteht. Da zudem das der ursprünglichen Verleihung zu Grunde liegende Zertifikat über ausreichende Deutschkenntnisse durch Straftaten erschlichen und auch kein anderer Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse erbracht wurde, wird auch diese Voraussetzung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt, weswegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft im wiederaufgenommenen Verfahren rechtmäßig nicht in Betracht kam. In diesem Fall, in dem die Beschwerdeführerin jene Handlungen, derentwegen sie verurteilt wurde, gerade zu dem Zweck begangen hat, die Verleihung der Staatsbürgerschaft herbeizuführen, kann eine derart herbeigeführte Staatsbürgerschaft nicht dazu führen, dass ihr Wegfall durch ein wiederaufgenommenes Verfahren unverhältnismäßig ist.
Nach der Judikatur des VwGH zur Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 25 BauPolG ist bei Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 jeder Miteigentümer nur für die Nutzung jener Teile der Liegenschaft (baurechtlich) verantwortlich, über die er (mit)verfügungsberechtigt ist (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0228). Dieser Rechtssatz zur baurechtlichen Verantwortlichkeit des jeweiligen Wohnungseigentümers ist aufgrund der Gleichartigkeit auch auf die Fälle zu übertragen, in denen sich die (bau- bzw raumordnungsrechtlich) unzulässige Nutzung nicht direkt aus dem Gesetz (wie bei § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG iVm dem ROG 2009), sondern aus in baubehördlichen Auftragsbescheiden enthaltenen Geboten oder Verboten, wie im vorliegenden Sachverhalt, ableitet (Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG).
Im Hinblick auf die baurechtliche Verantwortlichkeit der jeweiligen Wohnungseigentümer nur für die Nutzung der Eigentumsanteile, für die sie (mit)verfügungsberechtigt sind (parifizierte Wohnungen), entspricht ein Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungserfordernis gemäß § 44a Z 1 VStG, wenn darin keine Zuordnung der näher angeführten bescheidwidrigen Nutzungen auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten erfolgt ist.
S. 165 - 166, Materienrecht
Erforderlicher Tatvorwurf bei Fortsetzung der behördlich eingestellten Bauausführung
Wird einem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine mit Verfügung eingestellte Bauausführung fortgesetzt oder fortführen lassen, ist in der Tatumschreibung im Einzelnen auszuführen, welche der Baueinstellung zuwiderlaufende(n) Baumaßnahme(n) konkret fortgesetzt wurde(n).
Die Untersagung der Benützung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage kann weder auf die §§ 44 oder 50 Oö. BauO 1994 noch auf § 40 Oö. ROG 1994 gestützt werden. Es ist (nur) mit einem Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Oö. BauO 1994 (sowie allenfalls mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 Oö. BauO 1994) vorzugehen, weil es für die Erteilung einer Benützungsuntersagung für eine konsenslos errichtete bauliche Anlage an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.
Die bei Verstößen gegen Bereithaltungspflichten nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorgesehenen (Mindest-)Geldstrafen widersprechen der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV. Es ist nämlich nicht gewährleistet, dass diese Geldstrafen auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen.
S. I - LVI, Beilage