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Kein Kostenerstattungsanspruch für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz

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Für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz sowie die damit einhergehende Erörterung oder Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer besteht kein gesetzlich vorgesehener Kostenerstattungsanspruch.

  • § 53a AVG
  • VwG Wien, 10.12.2019, VGW-KO-087/1273/2019
  • § 10 Abs 7 Apothekengesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 52 AVG
  • ZVG-Slg 2020/20

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