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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kein Recht eines türkischen Staatsangehörigen, der (bloß) den ersten oder zweiten Spiegelstrich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 erfüllt, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 7
- Materienrecht, 1884 Wörter
- Seiten 155-157
- https://doi.org/10.33196/zvg202002015501
20,00 €
inkl MwStEin Inhaber des Aufenthaltstitels „Student“, der die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ableiten, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art 6 Abs 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.
- § 2 Abs 3 NAG
- § 8 Abs 1 Z 12 NAG
- § 45 NAG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- VwG Wien, 01.10.2019, VGW-151/019/10473/2019
- § 2 Abs 2 NAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2020/24
- ARB 1/80 Art 6
- RL 2003/109/EG Art 3
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