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Kein Recht eines türkischen Staatsangehörigen, der (bloß) den ersten oder zweiten Spiegelstrich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 erfüllt, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“

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Ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Student“, der die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ableiten, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art 6 Abs 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.

  • § 2 Abs 3 NAG
  • § 8 Abs 1 Z 12 NAG
  • § 45 NAG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwG Wien, 01.10.2019, VGW-151/019/10473/2019
  • § 2 Abs 2 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/24
  • ARB 1/80 Art 6
  • RL 2003/109/EG Art 3

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