


Keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 60 VStG durch eine bloß zur Pflege und Erziehung bevollmächtigte Person
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 508 Wörter, Seiten 134-135
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Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.
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- VwG Wien, 21.10.2019, VGW-031/062/12759/2019
- § 160 ABGB
- ZVG-Slg 2020/14
- § 60 VStG
- § 158 ABGB
- Verwaltungsverfahrensrecht
Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.
- VwG Wien, 21.10.2019, VGW-031/062/12759/2019
- § 160 ABGB
- ZVG-Slg 2020/14
- § 60 VStG
- § 158 ABGB
- Verwaltungsverfahrensrecht