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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 60 VStG durch eine bloß zur Pflege und Erziehung bevollmächtigte Person
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 7
- Verfahrensrecht, 508 Wörter
- Seiten 134-135
- https://doi.org/10.33196/zvg202002013401
20,00 €
inkl MwStEine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.
- VwG Wien, 21.10.2019, VGW-031/062/12759/2019
- § 160 ABGB
- ZVG-Slg 2020/14
- § 60 VStG
- § 158 ABGB
- Verwaltungsverfahrensrecht
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