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Übernahme eines privaten Rechtsgutachtens ersetzt eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage nicht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 7
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
228 Wörter, Seiten 137-137

20,00 €

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Schließt sich das VwG den Ausführungen eines privaten Rechtsgutachtens, das zur Untermauerung der von den Mitbeteiligten vertretenen Ansicht von diesen vorgelegt wurde, ohne eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage an, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.

  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 45 AVG
  • VwGH, 16.10.2019, Ro 2019/02/0009
  • ZVG-Slg 2020/16

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