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Benützung von konsenslos errichteten baulichen Anlagen

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Die Untersagung der Benützung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage kann weder auf die §§ 44 oder 50 Oö. BauO 1994 noch auf § 40 Oö. ROG 1994 gestützt werden. Es ist (nur) mit einem Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Oö. BauO 1994 (sowie allenfalls mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 Oö. BauO 1994) vorzugehen, weil es für die Erteilung einer Benützungsuntersagung für eine konsenslos errichtete bauliche Anlage an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.

  • LVwG OÖ, 20.01.2020, LVwG-152223/6/VG
  • § 43 Oö. BauO
  • § 50 Oö. ROG
  • § 42 Oö. BauO
  • § 50 Oö. BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/29
  • § 44 Oö. BauO

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