


Benützung von konsenslos errichteten baulichen Anlagen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 998 Wörter, Seiten 166-167
20,00 €
inkl MwSt




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Die Untersagung der Benützung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage kann weder auf die §§ 44 oder 50 Oö. BauO 1994 noch auf § 40 Oö. ROG 1994 gestützt werden. Es ist (nur) mit einem Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Oö. BauO 1994 (sowie allenfalls mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 Oö. BauO 1994) vorzugehen, weil es für die Erteilung einer Benützungsuntersagung für eine konsenslos errichtete bauliche Anlage an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.
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- LVwG OÖ, 20.01.2020, LVwG-152223/6/VG
- § 43 Oö. BauO
- § 50 Oö. ROG
- § 42 Oö. BauO
- § 50 Oö. BauO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2020/29
- § 44 Oö. BauO
Die Untersagung der Benützung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage kann weder auf die §§ 44 oder 50 Oö. BauO 1994 noch auf § 40 Oö. ROG 1994 gestützt werden. Es ist (nur) mit einem Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Oö. BauO 1994 (sowie allenfalls mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 Oö. BauO 1994) vorzugehen, weil es für die Erteilung einer Benützungsuntersagung für eine konsenslos errichtete bauliche Anlage an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.
- LVwG OÖ, 20.01.2020, LVwG-152223/6/VG
- § 43 Oö. BauO
- § 50 Oö. ROG
- § 42 Oö. BauO
- § 50 Oö. BauO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2020/29
- § 44 Oö. BauO