


Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Person: Beschuldigtenrechte der natürlichen Person
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1136 Wörter, Seiten 137-139
20,00 €
inkl MwSt




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Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs 6 Z 2 FMABG abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen ihr jedoch dort die Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.
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- § 32 VStG
- ZVG-Slg 2020/17
- VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0147
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 22 Abs 6 Z 2 FMABG
Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs 6 Z 2 FMABG abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen ihr jedoch dort die Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.
- § 32 VStG
- ZVG-Slg 2020/17
- VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0147
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 22 Abs 6 Z 2 FMABG