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Anforderungen an die Umschreibung der Tat im Straferkenntnis und deren (allfällige) Präzisierung durch das Verwaltungsgericht

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Eine Präzisierung (auch Konkretisierung und Korrektur) der Tat kann nur erfolgen, wenn bereits im Straferkenntnis (konkret in seinem Spruch) eine „Tat“ iSd § 44a Z 1 VStG enthalten ist. Mit anderen Worten erfolgt nur dann eine Präzisierung, wenn eine zwar nicht ausreichende, aber grundsätzlich vorhandene Umschreibung der „Tat“ bereits vorliegt.

  • § 44a VStG
  • § 50 VwGVG
  • VwG Wien, 05.09.2019, VGW-031/007/11172/2019
  • ZVG-Slg 2020/13
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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