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Genehmigungsbescheid einer Abfallbehandlungsanlage stellt eine Umweltinformation dar

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 7
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1062 Wörter, Seiten 153-154

20,00 €

inkl MwSt

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Der Genehmigungsbescheid einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 stellt eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG dar, weil der Bescheid und die darin enthaltenen Auflagen die Maßnahmen festlegen, die zur Sicherstellung des Schutzes für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind. Damit handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der in § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltgüter.

Der Beschwerdeführer hat nach den Bestimmungen des UIG unabhängig von einer Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Recht auf Zugang zu dem bei der belangten Behörde gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz UIG vorhandenen, als Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG zu qualifizierenden Genehmigungsbescheid der Behandlungsanlage (samt Anhängen).

Wie sich aus § 5 Abs 4 UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nicht, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte.

  • § 50 AWG
  • § 4 Abs 1 UIG
  • ZVG-Slg 2020/23
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 UIG
  • § 5 UIG
  • LVwG Sbg, 27.12.2019, 405-2/206/1/2-2019

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