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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, Oktober 2017, Band 4

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 373 - 377, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 378 - 383, Aufsatz

Holzinger, Kerstin

Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht - legistische Optionen

Mit seinem Erkenntnis vom 02.12.2016 zu G 497/2015 ua hat der VfGH die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von „Verbänden“ grundsätzlich bejaht. Vor diesem Hintergrund soll überlegt werden, ob eine Strafbarkeit juristischer Personen bzw eingetragener Personengesellschaften auch im Verwaltungsstrafrecht einen gangbaren Weg darstellt. Mit dem vorliegenden Beitrag soll − unter Bedachtnahme auf bereits bestehende verwaltungsrechtliche Materiengesetze, die eine Strafbarkeit juristischer Personen bzw eingetragener Personengesellschaften vorsehen − überlegt werden, wie eine Norm, die eine generelle Verantwortlichkeit von juristischen Personen bzw eingetragenen Personengesellschaften anordnet, ausgestaltet sein könnte und worauf bei der Abfassung einer solchen Bestimmung geachtet werden müsste.

S. 384 - 393, Aufsatz

Jakubowski, Aleksander

Die polnische Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Reformen im 21. Jahrhundert

Die polnische Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde nach dem österreichischen Vorbild geformt. Beide verwaltungsgerichtlichen Systeme weisen nach wie vor zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Die letzten Reformen beider Systeme tendieren in dieselbe Richtung: Die Untergliederung des Gerichtsverfahrens in zwei Instanzen, eine umfassendere Erledigung von Verwaltungsrechtssachen durch meritorische Entscheidungsfindung oder auch die Beschleunigung der Streiterledigung. Dabei befassen sie sich mit ähnlichen Problemstellungen, wie der Gefahr von Verzögerungen gerichtlicher Verfahren oder der Notwendigkeit der Bewältigung steigender Anforderungen an den Menschenrechtsschutz. Grundlegend ist folglich die Untersuchung der Reformen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Polen als einem eigenen, andersartigen Entwicklungsweg hinsichtlich der Lösungen, welche sich aus dem österreichischen Modell ergeben.

S. 394 - 399, Aufsatz

Röthlisberger, Lucian Maximilian

Zur Vertretungsbefugnis von Ziviltechnikern vor den Verwaltungsgerichten

Bis vor wenigen Jahren traten Ziviltechniker im administrativen Bauverfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz als berufsmäßige Parteienvertreter auf. Wie Rechtsanwälte konnten sie sich gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, ohne diese in Urkundenform belegen zu müssen. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 und Abschaffung des administrativen Instanzenzuges zum Teil selbst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hat sich dies nun geändert: Insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Wien ist eine Rechtsprechungslinie dokumentiert, wonach Ziviltechniker in der Rechtsmittelinstanz vor Verwaltungsgerichten nicht mehr als berufsmäßige Parteienvertreter zugelassen werden und somit in jedem Einzelfall den Nachweis der ihnen erteilten Vollmacht zur Parteienvertretung erbringen müssen oder bei gewerbsmäßigem Einschreiten sogar gemäß § 10 Abs 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) gänzlich von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind.

S. 400 - 400, Tagungsbericht

Stöger-​Frank, Angela

6. Treffen der Evidenzstellen am 17. Mai 2017 beim Obersten Gerichtshof

S. 402 - 404, Judikatur - Verfahrensrecht

„Gehörig kundgemacht“: VfGH gibt Gleichsetzungsthese auf

Nicht jede Gesetzwidrigkeit, die bei der Kundmachung einer generellen Norm unterlaufen ist, führt dazu, dass diese nicht gehörig kundgemacht – und daher für die Gerichte unanwendbar – wäre. Eine generelle Norm ist vielmehr dann als gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat.

S. 404 - 406, Judikatur - Verfahrensrecht

Bindung des VwG an seine Rechtsansicht im vorangegangenen zurückverweisenden Beschluss

Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG gem § 28 Abs 3 VwGVG gilt nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren („obiter dicta“) bzw in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.

S. 406 - 407, Judikatur - Verfahrensrecht

Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe

Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 16 Abs 2 letzter Satz VStG (iVm § 38 VwGVG) auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das VwG widerspricht dem Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG.

S. 407 - 409, Judikatur - Verfahrensrecht

Aufhebung von Bescheiden nach § 68 Abs 3 AVG − Pflicht zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde – gestützt auf § 68 Abs 3 AVG – den Baubewilligungsbescheid zur Gänze behoben. Die belangte Behörde hätte allerdings nicht bloß den Bescheid zu beheben, sondern auch unter Heranziehung der materiellrechtlichen Vorschriften der Oö Bauordnung 1994 den – dem behobenen Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden – Baubewilligungsantrag zu erledigen gehabt.

S. 409 - 412, Judikatur - Verfahrensrecht

Auslastung eines Amtssachverständigen

Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Falle der bloßen „Auslastung“ der der Behörde beigegebenen Sachverständigen findet in § 52 Abs 2 AVG keine Deckung.

S. 413 - 414, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Aussetzung bis zur Entscheidung eines Verfahrens zwischen anderen Parteien

Eine Rechtsfrage in einem späteren Verfahren ist nur dann eine Vorfrage iSd § 38 AVG, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das im früheren Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist. Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis aber unterschiedliche Parteien beteiligt oder ist der (durch Sachverhalt und Rechtsfolge bestimmte) Streitgegenstand der ersten Hauptfrage mit dem der Vorfrage im zweiten Verfahren nicht ident, so kann die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die erste Hauptfrage (über den vorgelagerten Streitgegenstand) keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Vorfrage im zweiten Verfahren entfalten. Entscheidungen, die einzelne Personen oder Parteien betreffen (zB bestimmte an einem Verfahren beteiligte Dienstnehmer und Dienstgeber), können keine Bindungswirkung für andere Personen entfalten, auch wenn sich die betreffende Rechtsfrage abstrakt für eine Vielzahl von Personen stellt, die sich alle in vergleichbaren Situationen befunden haben mögen.

S. 414 - 417, Judikatur - Verfahrensrecht

Kopierkosten im Zuge einer Akteneinsicht

Wenn der Landesverordnungsgeber die Herstellung von Abschriften in Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung verwaltungsabgabenfrei gestellt hat, bedeutet dies nicht, dass für Kopien im Zuge der Akteneinsicht keine Barauslagen nach § 17 Abs 1 AVG verrechnet werden dürften.

S. 418 - 422, Judikatur - Materienrecht

Keine Verpflichtung zur Namensänderung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die den Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bisher im Plural führte, wenn infolge des Verzichtes eines (oder mehrerer) zur Ausübung der Rechtsa...

Da § 1b Abs 1 RAO bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Rechtsanwaltschaft die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich gestattet, kann das interessierte Publikum (hier: Klienten) aus dem Firmenwortlaut weder die Gesellschafterzusammensetzung und schon gar nicht die Anzahl der die Rechtsanwaltschaft Ausübenden (bzw die handelsrechtlichen Geschäftsführer) erkennen und muss bei Interesse jedenfalls im Firmenbuch nachsehen. Daher vermag das VwG Wien im Beschwerdefall in der Beibehaltung der Berufsbezeichnung im Plural im Firmenwortlaut der genannten Rechtsanwaltsgesellschaft keine Irreführung zu erblicken.

S. 422 - 425, Judikatur - Materienrecht

Hübsch, Manfred

Keine Verfassungswidrigkeit bei der Einhebung einer Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten in Zusammenhang mit Spielapparaten

Die landesgesetzliche Ermächtigung zur Einhebung einer Gemeindeabgabe für den Betrieb von Spielgeräten stellt keine Verfassungswidrigkeit dar. Eine Gesetzwidrigkeit der darauf Bezug nehmenden Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt L liegt nicht vor. Die Ausnahme der im Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 taxativ genannten, per Legaldefinition als Unterhaltungsgeräte geltenden Geräte von der Besteuerung stellt keine Unsachlichkeit dar.

S. 425 - 427, Judikatur - Materienrecht

Zur Auslegung des Begriffs CRR-Finanzinstitut

Die Verwaltung im Sinne einer bloßen Innehabung eines Sondervermögens ohne Ausübung einer sonstigen Tätigkeit als die Wertpapiere zu halten und die Dividenden abzuführen, erfüllt nicht den Unternehmensbegriff des CRR, weil es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.

S. 428 - 430, Judikatur - Materienrecht

Bei der Entziehung eines Taxiausweises oder eines Ausweises für Schülertransporte kommt es nicht auf die Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit, sondern auf die Prognose über die Wiedererlangung der Vertraue...

Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung kommt es auf die Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit an, bei der Entziehung eines Taxiausweises oder eines Ausweises für Schülertransporte hingegen auf die Prognose über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit. Die Vertrauenswürdigkeit hat eine höhere Gewichtung als die Verkehrszuverlässigkeit, da Taxilenker bzw Lenker von Schülertransporten bei Ausübung ihrer Tätigkeit naturgemäß eine höhere Verantwortung beim Lenken von Kraftfahrzeugen tragen, weil diese eben auch für Leben und Gesundheit der ihnen anvertrauten Fahrgäste bzw Schulkinder verantwortlich sind. Das ist auch der Grund, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit schneller wiedererlangt werden kann als die Vertrauenswürdigkeit, und sind bei der Prognose über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit demnach höhere und strengere Maßstäbe anzuwenden als bei der Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit.

S. 431 - 432, Judikatur - Materienrecht

Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen durch den Schriftzug „POLZEREI“ auf einem KFZ

Ein silberfarbenes Fahrzeug, welches an den Längsseiten mit einem breiten, blauen und daran anschließend mit einem dünneren, roten Streifen versehen ist und sowohl auf der blauen Motorhaube, als auch in den blauen Seitenelementen einen weißen – der Schriftausführung der Polizei nachgebildeten – Schriftzug mit den Worten „POLZEREI“ trägt, ist entsprechend dem Tatbild des § 83b Abs 1 Satz 2 SPG 1991 geeignet, den Anschein der im Anhang A1 der PZSV 2013 dargestellten, geschützten grafischen Darstellung zu erwecken.

S. 432 - 434, Judikatur - Materienrecht

Es ist nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig und allenfalls Grundlage für eine Entschädigung nach § 15 Abs 6 Oö BauO 1994, die sich aus dem Spruch einer Bewilligung nach § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 ergibt

Die Baubehörde muss – wenn wie im vorliegenden Fall die Grundinanspruchnahme verweigert und ein entsprechender Antrag gestellt wurde – nach dem zweiten Satz des § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 selbst die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid festlegen. Aus dem Spruch des hier maßgeblichen Bescheides der Baubehörde geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bf zu Eingriffen an Bäumen, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers befinden (nur solche würden überhaupt unter die Bestimmung des § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 fallen), berechtigt waren.

S. 435 - 437, Judikatur - Materienrecht

Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung

Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des § 21 Abs 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.

S. 437 - 440, Judikatur - Materienrecht

Mindestsicherung: Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter nicht verfassungswidrig

Zwischen subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten bestehen maßgebliche Unterschiede, die eine differenzierte Gestaltung der sozialhilferechtlichen Ansprüche rechtfertigen.

S. 440 - 441, Judikatur - Materienrecht

Zur Parteistellung des Anzeigers im Verwaltungsstrafverfahren als Privatankläger oder Privatbeteiligter

Ein Ehrenkränkungsdelikt, das gem § 56 VStG Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus. Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 56 VStG bereits aus diesem Grund aus. Aus § 57 Abs 1 VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG jedoch nicht der Fall, weshalb sich der Bf auch nicht zielführend auf eine aus § 57 VStG abgeleitete Parteistellung berufen kann.

S. 442 - 445, Judikatur - Materienrecht

Auskunftsbegehren des Anzeigers − Verschwiegenheitspflichten iSd § 3 Abs 1 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz sowohl aus Gründen des Datenschutzes als auch der Amtsverschwiegenheit

Begehrt der Bf eine Auskunft über die behördliche Einstufung bzw rechtliche Beurteilung von Gasträumen als Haupt- oder Nebenräume im Gastronomieunternehmen „J.“ und hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Interesse daran habe, dass auf Grund seiner Anzeigen gesetzeskonforme Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte richtig iSd TNRSG und der höchstgerichtlichen Judikatur bewertet werden und der Nichtraucherschutz im öffentlichen Interesse liege, so hat er damit keine überwiegenden berechtigten Interessen aufgezeigt, die die Übermittlung der begehrten Auskünfte rechtfertigen. Insbesondere ist das Geheimhaltungsinteresse des von einer Auskunft im Verwaltungsstrafverfahren Betroffenen, mit der nicht zuletzt auch eine öffentliche Diskreditierung des Betroffenen verbunden ist, höher zu bewerten, als das Interesse des Bf an der begehrten Auskunft. Im Ergebnis kann sich der Bf auf keine der in den Ziffern 1 bis 4 des § 8 Abs 4 DSG 2000 aufgezählten Ausnahmen vom Datenschutz berufen. Deshalb steht der Erteilung der gewünschten Auskunft der aus dem Grundrecht auf Datenschutz im konkreten Fall abgeleitete Anspruch des Betroffenen auf Geheimhaltung entgegen.

Darüber hinaus spricht auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG gegen die vom Bf gewünschte Auskunftserteilung. Auch verantwortliche Organe der Behörde haben ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten, die die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch sie betreffen. Auch diese Organe sind nach der Rsp Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG. Das Geheimhaltungsinteresse eines betroffenen Organs der Behörde überwiegt dabei ohne Zweifel das rein private Interesse des Bf, die begehrte Auskunft zu erhalten. Somit besteht auch aus dieser Perspektive eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

S. 445 - 447, Judikatur - Materienrecht

Nichtbestehen der Externistenprüfung durch einen im Schuljahr 2015/2016 häuslich unterrichteten minderjährigen Schüler − Verpflichtung dieses Schülers zum Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten S...

Hat ein schulpflichtiger Minderjähriger, der während eines konkreten Schuljahres zum häuslichen Unterricht abgemeldet war, die Externistenprüfung am Ende des betreffenden Schuljahres nicht bestanden und damit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht, dann hat er – ungeachtet des Umstandes, dass er in einzelnen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde – die betreffende Schulstufe im folgenden Schuljahr an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Gänze zu wiederholen. Eine Befreiung vom Unterricht hinsichtlich derjenigen Pflichtgegenstände, in denen der Schüler die Teilprüfungen der Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, kommt nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall von einem höherwertigen Erlangen des Bildungsziels der betreffenden Unterrichtveranstaltung iSd § 11 Abs 6a SchUG nicht gesprochen werden kann.

S. 447 - 450, Judikatur - Materienrecht

Wurde das Fernbleiben vom Unterricht bescheidmäßig untersagt, ist der „Fünf-Stufen-Plan“ zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Übertretung des § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG

Der „Fünf-Stufen-Plan“ gem § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG ist in jenem Fall schon ex lege nicht vorgesehen, in welchem eine Erlaubnis iSd § 9 Abs 6 SchPflG nicht erteilt wurde, da § 25 Abs 1 SchPflG für diese Maßnahmen nur auf § 9 Abs 1 bis 5 SchPflG verweist. Das bedeutet, dass in jenem Fall, in welchem die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gem § 9 Abs 6 SchPflG bescheidmäßig untersagt wurde und der betroffene Schüler seiner Schulpflicht im Umfang dieses Bescheides trotzdem nicht nachgekommen ist, der objektive Tatbestand gem § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG – dies unabhängig von den Maßnahmen nach § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG – verwirklicht wurde.

S. 450 - 452, Judikatur - Materienrecht

Rechtswidriges Vorgehen der Tierschutzombudsperson nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar

Die Tierschutzombudsperson iSd § 41 TierschutzG 2005 stellt eine Organpartei dar, welcher zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes in den betreffenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Parteistellung eingeräumt wurde, der aber keinerlei hoheitliche Befugnisse zukommen. Eine Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen ein von der Tierschutzombudsperson gesetztes rechtswidriges Verhalten ist unzulässig, da eine Beschwerdemöglichkeit nur gegen das Verhalten eines Verwaltungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung besteht, nicht aber gegen ein rechtswidriges Verhalten einer Verfahrenspartei gegenüber einer anderen Verfahrenspartei.

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