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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2016, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 11, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 12 - 15, Aufsatz

Perl, Harald

Leistbarer Rechtsschutz aus Sicht des BVwG

Die Frage nach der Leistbarkeit des Rechtsschutzes umfasst mehrere Aspekte und kann einerseits unter dem Blickwinkel des unmittelbaren Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu einem unabhängigen und weisungsfreien Gericht betrachtet werden. Andererseits spielen in diesem Zusammenhang – aus staatlicher Sicht – budgetäre Rahmenbedingungen eine zentrale Rolle. Der im Rahmen des Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit 2015 präsentierte Beitrag beleuchtet diese unterschiedlichen Aspekte aus Sicht des BVwG und gibt dabei gleichzeitig zahlreiche Einblicke in die Praxis des größten Verwaltungsgerichts Österreichs.

S. 16 - 23, Aufsatz

Grubmann, Michael

Die 16. FSG-Novelle bringt weitere Unklarheiten, insbesondere bei der Einteilung der Lenkberechtigungsklassen

Im Zuge der Sanierung so mancher Fehler im Führerscheingesetz sowie im Rahmen verspäteter Umsetzung von EU-Recht wurde auf bereits erteilte Lenkberechtigungen „vergessen“. Der Gesetzgeber geht offenbar von der Fiktion aus, Novellierungen des Umfangs der Lenkberechtigungsklassen im Führerscheingesetz änderten automatisch auch die Rechte aller bereits am Straßenverkehr teilnehmenden Kfz-Lenker. Auch werden weitere Ungereimtheiten und zum Teil auch Völkerrechtswidrigkeiten aufgezeigt. Diese Zusammenstellung setzt sich zum Ziel, die wichtigsten Kritikpunkte zu benennen, um Anregungen für notwendige Klarstellungen und Verbesserungen für ein einheitliches Lenkberechtigungssystem zu geben.

S. 24 - 29, Aufsatz

Holzinger, Kerstin

Die Präklusion ist tot, es lebe die Präklusion?!

Nach bekanntem Verständnis bedeutet „Präklusion“ im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren, dass Parteien, soweit sie nicht fristgerecht zulässige Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren und auch von einer Beschwerdeerhebung gegen die verfahrensabschließende Entscheidung ausgeschlossen sind. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 15.10.2015, Rs C-137/14, Kommission/Deutschland, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses Verständnis in unionsrechtlich determinierten Genehmigungsverfahren aufrecht erhalten werden kann.

S. 31 - 33, Judikatur - Verfahrensrecht

Revisionseinbringung beim BVwG außerhalb der Amtsstunden mit ERV

Da die Revision gemäß § 25a Abs 5 VwGG beim VwG einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die VwG geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen.

Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des § 20 Abs 2 GO BVwG, der von „schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)“ schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim BVwG erfasst ist.

Eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist verspätet.

S. 33 - 34, Judikatur - Verfahrensrecht

Fristsetzungsantrag und Auslegung „alter (unangepasster)“ Gesetze

§ 29 Abs 1 FSG verpflichtet, seit der Stammfassung unverändert, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung „die Behörden“, über Anträge von Parteien „und Berufungen“ spätestens drei Monate nach deren Einlangen „einen Bescheid zu erlassen“. Von VwG ist weder in § 29 noch sonst im FSG die Rede. Bereits der Wortlaut des § 29 Abs 1 FSG, der nur von „Behörden“, „Berufungen“ und der Erlassung von Bescheiden spricht, zeigt, dass VwG von der verkürzten Entscheidungspflicht nicht erfasst sind. Dass die Wortfolge „über ... Berufungen ... einen Bescheid zu erlassen“ in § 29 Abs 1 FSG mit Ablauf des 31.12. 2013 ihren Anwendungsbereich verloren hat, zwingt nicht zu einer korrigierenden Auslegung.

S. 34 - 37, Judikatur - Verfahrensrecht

Wiederaufnahme bei nachträglicher Änderung einer Vorfragenentscheidung

Der Wiederaufnahmsgrund der späteren Vorfragenentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird.

Anders als beim Wiederaufnahmsgrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG bzw § 69 Abs 1 Z 2 AVG kommt es beim Wiederaufnahmsgrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann, wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet.

S. 37 - 37, Judikatur - Verfahrensrecht

Die Einräumung eines Zwangsrechts im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfordert das Bekanntsein des Verlaufs der Grundstücksgrenze

Die Mitwirkungspflicht der Parteien zur Feststellung des relevanten Sachverhalts gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

S. 38 - 40, Judikatur - Verfahrensrecht

Mündliche Verkündung eines Erkenntnisses und deren Wirkungen

Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und die Entscheidungsfrist gemäß § 38 VwGG gewahrt.

Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert.

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde.

Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss.

Enthält das verkündete Erkenntnis keine Begründung, ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert.

Die schriftliche Entscheidungsausfertigung darf nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen.

Mit der mündlichen Verkündung wird die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt.

Wird eine mündlich verkündete Entscheidung nicht innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH bekämpft, steht dies der Erhebung einer Revision gegen die später zugestellte Ausfertigung nicht entgegen.

S. 40 - 41, Judikatur - Verfahrensrecht

Einbringung der Beschwerde außerhalb der Amtsstunden

Weist das VwG eine Beschwerde als verspätet zurück, weil sie am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden eingebracht wurde, muss es auch Feststellungen darüber treffen, ob im konkreten Fall für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 5 AVG kundgemacht waren.

S. 41 - 44, Judikatur - Verfahrensrecht

Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht durch das VwG

Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht.

Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen.

Beschwerden nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG sind – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen. Auf die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht gerichtete Anträge sind, wenn sie in einem Verfahren nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde zu richten.

Die Unterlassung der Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Einbringungsstelle [hier: beim Verwaltungsgericht] eingebrachten Antrages ist keine Verletzung der Entscheidungspflicht, die mit Fristsetzungsantrag geltend gemacht werden könnte.

S. 45 - 52, Judikatur - Verfahrensrecht

Verfahrensgegenstand bei Säumnisbeschwerden; anzuwendende Rechtslage bei Rückkehrentscheidungen

Wenn das VwG aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird, hat es (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte.

Dies bedeutet aber auch, dass das VwG infolge des Überganges der Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt ist. Es hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (wobei dies auch eine prozessuale Erledigung nicht ausschließt). Somit ist das VwG auch dafür zuständig, (allfällige) nach dem Gesetz mit der Erledigung des Antrages ausdrücklich von Amts wegen zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen.

Zwar hat das VwG bei einer Entscheidung, mit der es eine Verwaltungssache erledigt, an sich die im Zeitpunkt dieser Entscheidung sich darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden. Dies muss aber dann anders gesehen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich die Anwendung einer bestimmten Rechtslage gebietet.

Es stellt keine Überschreitung des Prozessgegenstandes dar, dass das VwG, statt, wie in § 75 Abs 8 AsylG 2005 vorgesehen, einer Ausweisung nach § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 eine Rückkehrentscheidung nach dem FrPolG 2005 erlassen hat. Eine solche Ausweisung gilt nämlich ohnedies gemäß § 75 Abs 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I 2012/87.

S. 52 - 55, Judikatur - Verfahrensrecht

Begriff des „Angestellten“ im Zustellrecht; Zustellung eines an einen Rechtsanwalt persönlich gerichteten Schriftstücks in der Kanzlei

§ 13 Abs 4 ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird.

Der Begriff der „Angestellten“ in § 13 Abs 4 ZustG ist nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen.

Die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Es kommt nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.

Die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten hängt nicht davon ab, ob ein spezielles Vertragsverhältnis zum Empfänger besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist.

S. 55 - 56, Judikatur - Verfahrensrecht

Zulässigkeit von Antragsänderungen und Vorgehen bei Antragsänderungen

Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist. Die Antragsänderung kann auch wieder zurückgezogen werden.

S. 56 - 57, Judikatur - Verfahrensrecht

Eine mündliche Berufung ist auch unzulässig, wenn deren Inhalt in einem Aktenvermerk festgehalten wird

Ein mündliches Berufungsvorbringen, über welches keine Niederschrift, sondern nur ein von einem Amtsorgan unterfertigter Aktenvermerk angelegt worden ist, stellt keine zulässige Berufung dar.

S. 58 - 58, Judikatur - Verfahrensrecht

Revisionsberechtigung und (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit

Eine (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert nichts an der Eigenschaft der bescheiderlassenden Behörde als „belangte Behörde vor dem VwG“. Sie bleibt daher auch im Fall einer zwischenzeitigen Übersiedlung des Mitbeteiligten in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde zur Erhebung der Revision berechtigt.

S. 58 - 60, Judikatur - Verfahrensrecht

Irrelevanz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Der in der Revision [mit der die Abweisung eines Antrages bekämpft wird] aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt für die Lösung des Falles dann keine Bedeutung zu, wenn die mitbeteiligte Partei in der Revisionsbeantwortung aufzeigt, dass das VwG in einem anderen Punkt von der stRsp abgewichen ist und das VwG bei Beachtung dieser Rsp auch zur Abweisung des Antrages hätte kommen müssen.

S. 60 - 61, Judikatur - Verfahrensrecht

Revisionsberechtigung der Bezirkshauptmannschaft

Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft. Diese ist somit auch zur Einbringung der Revision zuständig.

S. 61 - 62, Judikatur - Verfahrensrecht

Beschwerdeabtretung durch den VfGH und Streitgegenstand vor dem VwGH

Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem VwGH nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig.

Wurde mit Beschwerde an den VfGH nur der Ausspruch des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft bekämpft, ist die nach Beschwerdeabtretung gegen die Entscheidung des BVwG im Kostenpunkt gerichtete Revision verspätet.

S. 62 - 62, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine einstweilige Anordnung im Fristsetzungsverfahren

Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG; diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung. Eine einstweilige Anordnung kann durch den VwGH im Fristsetzungsverfahren nicht erlassen werden.

S. 63 - 64, Judikatur - Materienrecht

Das bloße Anbieten von gewerblichen Tätigkeiten an weiteren Betriebsstätten ohne vorherige Anzeige des Beginns der Tätigkeit ist erlaubt

Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der Tätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Da bei der Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 GewO auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO nicht zur Anwendung.

S. 64 - 67, Judikatur - Materienrecht

Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung einer behaupteten Notstandssituation

Bei einem ordnungsgemäß kundgemachten Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz „Abschleppzone“ ist die Zustimmung des Grundeigentümers zum Halten oder Parken für das Verwaltungsstrafverfahren ohne Relevanz. Zählt ein privates Abschleppfahrzeug zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinn des § 27 Abs 4 StVO, ist aber der Aufenthalt in der Abschleppzone nicht mehr einer Arbeitsfahrt zuzurechnen, so handelt es sich nicht mehr um eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 Abs 1 StVO, weil es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass sämtliche Fahrtunterbrechungen vom Privileg des § 27 Abs 1 StVO umfasst sind. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Vorliegen einer Notstandssituation im Zusammenhang mit einer behaupteten Defäkation (welche nicht hinausgezögert werden konnte, obwohl der Firmensitz fünf Minuten entfernt lag und somit die Möglichkeit des Aufsuchens der dortigen Toilette opportun war) kann nicht bestritten werden, wenn es dem Gericht an einem entsprechend medizinischen Fachwissen fehlt, um die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines körperlichen Zustandes nachzuvollziehen. Bei rechtzeitiger Ankündigung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen kann die „Unbefangenheit und Objektivität“ des Richters nicht in Frage gestellt werden.

S. 67 - 68, Judikatur - Materienrecht

Bindung an rechtskräftige Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Lenkberechtigung

Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden.

S. 68 - 70, Judikatur - Materienrecht

Eine Aufforderung zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens an einen Führerscheinbesitzer ohne Wohnsitz in Österreich ist unzulässig

Nach § 30 Abs 1 FSG ist für Lenker, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, nur die Möglichkeit der Aberkennung bzw eines Lenkverbotes in Österreich in engerem Sinne zu verfügen. Weitere Maßnahmen im Sinne des § 24 FSG (hier: Aufforderung zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens) sind demnach nicht vorgesehen.

S. 70 - 71, Judikatur - Materienrecht

Anzuwendende Rechtslage in Asylverfahren im Falle einer Säumnisbeschwerde; keine subjektive Rechtsverletzung bei Anwendung einer falschen Rechtslage, die zu keinen Rechtsnachteilen für den Asylwerber führt

Ist ein vor dem 31. März 2009 gestellter Antrag auf Asyl nach dem AsylG 1997 zu behandeln und wird er nach den Bestimmungen des AsylG 2005 abgewiesen, so führt diese Fehlbeurteilung nicht zur Aufhebung der diesbezüglichen Aussprüche, wenn am Boden der als unglaubwürdig eingestuften Angaben des Revisionswerbers zu seiner „Fluchtgeschichte“ der Antrag auch bei Anwendung des § 3 Abs 1 AsylG 1997 abzuweisen gewesen wäre und die Anwendung des AsylG 2005 somit zu keinen Rechtsnachteilen für den Revisonswerber führt.Ebenso ist der im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Abschiebung des Revisionswerbers in sein Heimatland bestehende Prüfgegenstand nach § 8 Abs 1 AsylG 1997 und nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ident. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG 2005 stellt in ihren unterschiedlichen Tatbeständen durchwegs darauf ab, dass eine Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag durch das Bundesasylamt vorliegt. Sie erfasst nicht jenen Fall, in dem das BVwG im Weg einer vor dem 1. Jänner 2014 an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig wurde. Da gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 bei allen am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 § 10 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 anzuwenden ist, ist das Verwaltungsgericht dazu berufen im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens nach der abschlägigen Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Asylantrag zu prüfen, ob gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zu erlassen ist und gegebenenfalls eine solche auszusprechen. Somit erweist sich die Anwendung der vom VwG herangezogenen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Bestimmungen des § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005, des § 55 und § 57 jeweils iVm § 58 Abs 1 bis 3 AsylG 2005, des § 52 Abs 9 sowie des § 55 Abs 1 bis 3 FrPolG 2005 als rechtlich verfehlt.

Es stellt keine Überschreitung des Prozessgegenstandes dar, dass das VwG, statt, wie in § 75 Abs 8 AsylG 2005 vorgesehen, einer Ausweisung nach § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 eine Rückkehrentscheidung nach dem FrPolG 2005 erlassen hat. Eine solche Ausweisung gilt nämlich ohnedies gemäß § 75 Abs 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I 2012/87. Eine Rechtsverletzung ist insofern zu verneinen, als das VwG statt der vom Gesetz vorgesehenen Ausweisung nach § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 eine auf den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte – ohne mit einem Einreiseverbot verbundene – Rückkehrentscheidung erlassen hat.

S. 71 - 72, Judikatur - Materienrecht

Entziehung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

Die Entziehung eines Rechtes ist nur solange möglich, als dieses Recht besteht. Ist das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen, so ist eine Entziehung desselben durch die Behörde nicht mehr möglich. Wurde ein Aufenthaltstitel befristet erteilt, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des § 28 NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens (in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entziehung nicht ausgeschlossen worden war) durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich.

S. 72 - 74, Judikatur - Materienrecht

Mangels Ladung zur mündlichen Bauverhandlung begehren die Nachbarn die nachträgliche Bescheidzustellung zu Recht – Aufhebung des baubehördlichen Bescheids und Anordnung der Bescheidzustellung

Die Lage und der Umfang eines Bauvorhabens können nicht dazu führen, dass jede Beeinträchtigung von subjektiven Rechten eines Nachbarn a priori ausgeschlossen ist.

S. 74 - 76, Judikatur - Materienrecht

Bestimmungen über die Ausnahme von Aufschließungsbeiträgen sind streng auszulegen, um dem „Horten“ von Bauland entgegenzuwirken

Eine Ausnahmeerteilung von Aufschließungsbeiträgen kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller diese mit Motiven begründet, die der gesetzgeberischen Absicht diametral zuwiderlaufen.

S. 76 - 79, Judikatur - Materienrecht

Ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt bei einem Schnuppertag nicht vor

Ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach § 33 Abs 1 ASVG liegt im Zweifel nicht vor, wenn der Zweck eines „Schnuppertages“ ausschließlich darin besteht, dass sich der Stellenbewerber selbst einen Eindruck von der betreffenden Tätigkeit verschaffen kann, um dann über eine Annahme dieser Stelle entscheiden zu können. Im gegenständlichen Fall war im Zweifel davon auszugehen, dass keine eigenen Arbeitsleistungen, auch nicht „zur Probe“, erbracht wurden und keine Bindung an Arbeitszeiten bestand; auch hatte keine Einschulung stattgefunden. Daher war die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wie das Erk vom 18.2.2004, 2000/08/0180, wonach es der Annahme eines versicherungspflichtigen Probearbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird oder wenn das Vorstellungsgespräch zu einer nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistung führt, im Gegenstande nicht heranzuziehen.

S. 79 - 80, Judikatur - Materienrecht

Parteistellung im Gemeindeaufsichtsverfahren

Soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes geht, ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens (ausschließlich) der Gemeindeverband.

S. 81 - 86, Praxis – Service

Berger , Wolfgang

Einbringungsmöglichkeiten bei den Verwaltungsgerichten

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