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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung einer behaupteten Notstandssituation
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1961 Wörter
- Seiten 64-67
- https://doi.org/10.33196/zvg201601006401
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inkl MwStBei einem ordnungsgemäß kundgemachten Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz „Abschleppzone“ ist die Zustimmung des Grundeigentümers zum Halten oder Parken für das Verwaltungsstrafverfahren ohne Relevanz. Zählt ein privates Abschleppfahrzeug zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinn des § 27 Abs 4 StVO, ist aber der Aufenthalt in der Abschleppzone nicht mehr einer Arbeitsfahrt zuzurechnen, so handelt es sich nicht mehr um eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 Abs 1 StVO, weil es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass sämtliche Fahrtunterbrechungen vom Privileg des § 27 Abs 1 StVO umfasst sind. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Vorliegen einer Notstandssituation im Zusammenhang mit einer behaupteten Defäkation (welche nicht hinausgezögert werden konnte, obwohl der Firmensitz fünf Minuten entfernt lag und somit die Möglichkeit des Aufsuchens der dortigen Toilette opportun war) kann nicht bestritten werden, wenn es dem Gericht an einem entsprechend medizinischen Fachwissen fehlt, um die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines körperlichen Zustandes nachzuvollziehen. Bei rechtzeitiger Ankündigung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen kann die „Unbefangenheit und Objektivität“ des Richters nicht in Frage gestellt werden.
- § 27 Abs 4 StVO
- § 45 Abs 1 AVH
- § 24 Abs 1 lit a StVO
- ZVG-Slg 2016/18
- § 27 Abs 1 lit c StVO
- § 6 VStG
- § 52 Z 13b StVO
- LVwG Stmk, 28.10.2015, LVwG 30.03-1651/2015
- § 5 Abs 1 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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