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Parteistellung im Gemeindeaufsichtsverfahren

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Soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes geht, ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens (ausschließlich) der Gemeindeverband.

  • § 123 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung
  • VwGH, 13.10.2015, Ra 2015/01/0184
  • ZVG-Slg 2016/26
  • Art 119a Abs 9 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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