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Revisionseinbringung beim BVwG außerhalb der Amtsstunden mit ERV

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Da die Revision gemäß § 25a Abs 5 VwGG beim VwG einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die VwG geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen.

Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des § 20 Abs 2 GO BVwG, der von „schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)“ schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim BVwG erfasst ist.

Eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist verspätet.

  • § 19 BVwGG
  • VwGH, 17.11.2015, Ra 2014/01/0198
  • § 25a VwGG
  • ZVG-Slg 2016/1
  • § 21 BVwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 20 GO BVwG

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