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Beschwerdeabtretung durch den VfGH und Streitgegenstand vor dem VwGH

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 3
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
866 Wörter, Seiten 61-62

20,00 €

inkl MwSt

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Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem VwGH nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig.

Wurde mit Beschwerde an den VfGH nur der Ausspruch des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft bekämpft, ist die nach Beschwerdeabtretung gegen die Entscheidung des BVwG im Kostenpunkt gerichtete Revision verspätet.

  • § 22a BFA-VG
  • Art 144 Abs 3 B-VG
  • § 35 VwGVG
  • ZVG-Slg 2016/15
  • VwGH, 15.10.2015, Ro 2015/21/0029
  • § 76 Abs 1 FPG
  • § 26 Abs 4 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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