Zum Hauptinhalt springen

Das bloße Anbieten von gewerblichen Tätigkeiten an weiteren Betriebsstätten ohne vorherige Anzeige des Beginns der Tätigkeit ist erlaubt

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der Tätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Da bei der Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 GewO auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO nicht zur Anwendung.

  • § 46 Abs 2 Z 1 GewO
  • LVwG Vlbg, 15.10.2015, LVwG-1-423/R3-2015
  • § 46 Abs 1 GewO
  • § 367 Z 16 GewO
  • ZVG-Slg 2016/17
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 1 Abs 4 GewO

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!