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Bindung an rechtskräftige Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Lenkberechtigung

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Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden.

  • ZVG-Slg 2016/19
  • VwGH, 24.09.2015, Ra 2015/02/0132
  • § 68 Abs 1 AVG
  • § 1 Abs 3 FSG
  • § 37 Abs 4 Z 1 FSG
  • § 42 Abs 4 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 37 Abs 1 FSG
  • § 20 Abs 2 StVO

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