


Bindung an rechtskräftige Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Lenkberechtigung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 3
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1019 Wörter, Seiten 67-68
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Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden.
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- ZVG-Slg 2016/19
- VwGH, 24.09.2015, Ra 2015/02/0132
- § 68 Abs 1 AVG
- § 1 Abs 3 FSG
- § 37 Abs 4 Z 1 FSG
- § 42 Abs 4 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 37 Abs 1 FSG
- § 20 Abs 2 StVO
Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden.
- ZVG-Slg 2016/19
- VwGH, 24.09.2015, Ra 2015/02/0132
- § 68 Abs 1 AVG
- § 1 Abs 3 FSG
- § 37 Abs 4 Z 1 FSG
- § 42 Abs 4 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 37 Abs 1 FSG
- § 20 Abs 2 StVO