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Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht durch das VwG

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Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht.

Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen.

Beschwerden nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG sind – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen. Auf die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht gerichtete Anträge sind, wenn sie in einem Verfahren nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde zu richten.

Die Unterlassung der Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Einbringungsstelle [hier: beim Verwaltungsgericht] eingebrachten Antrages ist keine Verletzung der Entscheidungspflicht, die mit Fristsetzungsantrag geltend gemacht werden könnte.

  • Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
  • ZVG-Slg 2016/7
  • § 6 AVG
  • § 38 VwGG
  • § 13 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 23.10.2015, Fr 2015/21/0012

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