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Revisionsberechtigung und (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit

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Eine (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert nichts an der Eigenschaft der bescheiderlassenden Behörde als „belangte Behörde vor dem VwG“. Sie bleibt daher auch im Fall einer zwischenzeitigen Übersiedlung des Mitbeteiligten in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde zur Erhebung der Revision berechtigt.

  • Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG
  • VwGH, 16.09.2015, Ra 2015/22/0110
  • ZVG-Slg 2016/12
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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