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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt bei einem Schnuppertag nicht vor
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 2086 Wörter
- Seiten 76-79
- https://doi.org/10.33196/zvg201601007601
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inkl MwStEin versicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach § 33 Abs 1 ASVG liegt im Zweifel nicht vor, wenn der Zweck eines „Schnuppertages“ ausschließlich darin besteht, dass sich der Stellenbewerber selbst einen Eindruck von der betreffenden Tätigkeit verschaffen kann, um dann über eine Annahme dieser Stelle entscheiden zu können. Im gegenständlichen Fall war im Zweifel davon auszugehen, dass keine eigenen Arbeitsleistungen, auch nicht „zur Probe“, erbracht wurden und keine Bindung an Arbeitszeiten bestand; auch hatte keine Einschulung stattgefunden. Daher war die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wie das Erk vom 18.2.2004, 2000/08/0180, wonach es der Annahme eines versicherungspflichtigen Probearbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird oder wenn das Vorstellungsgespräch zu einer nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistung führt, im Gegenstande nicht heranzuziehen.
- § 33 Abs 1 ASVG
- ZVG-Slg 2016/25
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG Stmk, 21.07.2015, LVwG 33.15-1159/2015
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