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Irrelevanz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

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Der in der Revision [mit der die Abweisung eines Antrages bekämpft wird] aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt für die Lösung des Falles dann keine Bedeutung zu, wenn die mitbeteiligte Partei in der Revisionsbeantwortung aufzeigt, dass das VwG in einem anderen Punkt von der stRsp abgewichen ist und das VwG bei Beachtung dieser Rsp auch zur Abweisung des Antrages hätte kommen müssen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwGH, 30.09.2015, Ra 2014/10/0002
  • ZVG-Slg 2016/13
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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