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- ISSN Online: 2309-5121
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Im ersten Teil des nachfolgenden Beitrages soll dargestellt werden, dass die Vorstellung empirisch widerlegt ist, dass Richterinnen und Richter ihre Entscheidungen völlig frei von persönlichen Einflüssen halten können, selbst dann, wenn sie sich darum maximal bemühen. Im zweiten Teil soll erläutert werden, warum der Einfluss psychologischer Faktoren aus neurowissenschaftlicher Sicht unvermeidlich ist und warum dies weder auf mangelnder juristischer Qualifikation noch auf fehlender Erfahrung oder unzureichender persönlicher Eignung beruht. Im dritten Teil des nachfolgenden Beitrages wird erläutert werden, warum das Wissen über die dargelegten Zusammenhänge sensibilisieren und immunisieren kann. Der Beitrag soll Richterinnen und Richter helfen, unmerklich vorhandene persönliche Einflüsse auf die eigene Entscheidungsfindung zu minimieren.
S. 622 - 623, Aufsatz
Die Justiz und die öffentliche Meinung – der Einfluss der Medien
S. 624 - 625, Aufsatz
Der Umgang der Verwaltungsgerichte mit den Medien am Beispiel Bundesverwaltungsgericht
Der vorliegende Beitrag beschreibt die wesentlichen Parameter der Öffentlichkeitsarbeit am Bundesverwaltungsgericht, umreißt, wie das Zusammenspiel zwischen dem Gericht und den Medien gut funktionieren kann und beleuchtet die Herausforderungen, die sich in der täglichen Praxis stellen.
Verfahren haben eine soziale Funktion und Ordnungsfunktion. Dem einzelnen als auch der Gesellschaft wird im konkreten Fall zu seinem gewährleisteten Recht verholfen, Rechtsverpflichtungen werden durchgesetzt. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist wesentlich für den Rechtsfrieden und den sozialen Frieden.
Hierbei kommt sowohl im Verwaltungs- als auch im Zivil- und Strafverfahren LaienrichterInnen, Amtssachverständigen und DolmetscherInnen eine wichtige Funktion zu.
S. 632 - 637, Aufsatz
Aktuelle Judikatur der Höchstgerichte zur Verwaltungsgerichtsbarkeit
Dieser Beitrag stellt die schriftliche Fassung eines am 4. Forum Verwaltungsberichtsbarkeit (22./23. September 2016) gehaltenen Vortrags dar. Siehe auch Teil II zu den Themen „EMRK/GRC und VwGG“ von
S. 638 - 644, Aufsatz
Aktuelle Judikatur der Höchstgerichte zur Verwaltungsgerichtsbarkeit
Dieser Beitrag stellt die schriftliche Fassung des am 4. Forum Verwaltungsberichtsbarkeit (22./23. September 2016) präsentierten Vortrages dar. Siehe auch Teil I zu den Themen „B-VG und VwGVG“ von
S. 646 - 647, Judikatur - Verfahrensrecht
Zurückweisung bei einem außerhalb der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens liegenden Beschwerdebegehren
Erfolgt im Spruch kein ausdrücklicher negativer Abspruch dahingehend, dass im Übrigen der Antrag auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten abgewiesen werden würde bzw hinsichtlich bestimmter Ausbildungszeiten keine Anrechnung erfolgen würde, ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein negativer Abspruch im Sinne einer teilweisen Abweisung des Antrags auf Anrechnung dieser nicht angeführten ausländischer Ausbildungszeiten gem § 14 ÄrzteG nicht erfolgt ist. Daran ändert auch die Begründung im Bescheid nichts. Da das Beschwerdebegehren somit außerhalb der „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens liegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Einem Auftrag des VwG zur Angabe einer Beschwerdebegründung wird nicht Rechnung getragen, wenn die Partei dem VwG mehrere von ihr früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme übermittelt.
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, die allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt.
Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rsp zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen.
S. 651 - 656, Judikatur - Verfahrensrecht
Säumnisbeschwerde: Ermessensdeterminanten für Beschränkung auf Entscheidung maßgeblicher Rechtsfragen
Ob das VwG von der Möglichkeit des § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch macht, sein Erk auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.
S. 656 - 662, Judikatur - Verfahrensrecht
Stellung des VwG bei Beschwerden im Genehmigungsverfahren; (Un-)Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Behörde
Das VwG tritt im Rechtsmittelweg grundsätzlich an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bei ihm angefochten wurde. Die Entscheidung des VwG, die die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides.
S. 663 - 665, Judikatur - Verfahrensrecht
Zusammensetzung des Personal- und Disziplinarausschusses des LVwG Salzburg verfassungswidrig
Die gesetzlich begründete Zugehörigkeit des Vizepräsidenten zum Personal- und Disziplinarausschuss des LVwG Salzburg verstößt gegen die verfassungsgesetzliche Anordnung, dass die Senate von der Vollversammlung oder von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss aus den Mitgliedern des VwG zu bilden sind.
S. 665 - 670, Judikatur - Verfahrensrecht
Unparteilichkeit des Gerichts – Abwesenheit des Anklagevertreters in der Verhandlung
Die Grundsätze der
S. 671 - 674, Judikatur - Verfahrensrecht
Eine Behörde kann ihre eigene Entscheidung nicht mittels Beschwerdevorentscheidung aufheben und die Sache an sich selbst zurückverweisen
Die belangte Behörde kann gem § 14 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückweisen oder den angefochtenen Bescheid aufheben oder in jede Richtung abändern. Mit Aufhebung ist eine ersatzlose Behebung für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen zu verstehen (vgl dazu
S. 675 - 676, Judikatur - Verfahrensrecht
Eintritt der Präklusionswirkungen bei der doppelten Kundmachung
Es ist zwar richtig, dass gem § 41 Abs 1 AVG der Behörde bekannte oder leicht zu ermittelnde Beteiligte persönlich zu verständigen sind, im Hinblick auf die eintretenden Präklusionsfolgen aber ist die doppelte Kundmachung jedenfalls ausreichend. Wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach § 42 Abs 1 AVG doppelt kundgemacht, ist die persönliche Verständigung obsolet, weil den Beteiligten nach dessen klarem Wortlaut die Säumnisfolgen uneingeschränkt treffen und er nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte Partei anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Einfuhr von Arzneiwaren durch Übermittlung näher bezeichneter Produkte aus den USA nach Wien (Entdeckungsort) ohne Einfuhrbescheinigung vorgeworfen. Demnach erfolgte die Einfuhr durch Verbringen ins Bundesgebiet über die Einfuhrzollstelle, die sich verfahrensgegenständlich beim Zollamt Wien befindet. Schließlich hätte auch dort die zollrechtliche Freigabe erfolgen können, falls eine Einfuhrbescheinigung vorgelegen wäre. Der Tatort im Hinblick auf die Einfuhr liegt daher in Wien.
S. 678 - 682, Judikatur - Materienrecht
Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Auslegung von Art 49 AEUV – Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke bzw die Erweiterung des Standorts der Betriebsstätte einer bestehenden öffentlichen Apotheke
Im Beschluss vom 30.6.2016, C-634/15 („Sokoll-Seebacher II“), hat der EuGH im Ergebnis festgestellt, dass die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 30.9.2015, Ro 2014/10/0081, mit dem das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 21.2.2014, LVwG-050006/8/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, vertretene Rechtsmeinung dem Unionsrecht widerspricht (vgl RN 13 iVm RN 36 dieses Beschlusses); daher kommt die in § 63 Abs 1 VwGG normierte Bindungswirkung im vorliegenden, zur Erlassung eines Ersatzerkenntnisses fortzusetzenden Verfahrens nicht zum Tragen.
S. 683 - 685, Judikatur - Materienrecht
Voraussetzungen der bescheidmäßigen Schließung einer Deponie
Dem Erfordernis des § 63 Abs 4 AWG nach mehrmaligen vorangegangenen Mahnungen ist nicht entsprochen, wenn in diesen Mahnungen jeweils nicht die Schließung der Deponie, sondern lediglich die Einleitung bzw Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht wurde.
S. 686 - 688, Judikatur - Materienrecht
Ausreichender Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen durch Radfahrer
§ 7 Abs 1 StVO normiert ausdrücklich, dass das Rechtsfahrgebot so zu verstehen ist, dass der Fahrer eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren hat, wie dies zumutbar und ohne eigene Gefährdung möglich ist. Um eine Selbstgefährdung zu vermeiden, muss es einem Radfahrer jedenfalls zugebilligt werden, einen ausreichenden Abstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um die von unachtsam geöffneten Autotüren ausgehende Gefahr hintanzuhalten. Dies insbesondere deshalb, weil Fahrradfahrer im Vergleich zu Autofahrern diesbezüglich einer ungleich größeren körperlichen Selbstgefährdung ausgesetzt sind. Auch ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h unterwegs war und daher einerseits einen längeren Bremsweg und andererseits im Falle eines Unfalls mit erheblichen Verletzung zu rechnen gehabt hätte. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – bereits mehrfach Opfer eines durch eine geöffnete Autotür verursachten Unfalls war, durfte er – zu Recht – besondere Vorsicht walten lassen.
S. 689 - 690, Judikatur - Materienrecht
Änderung eines nicht dem Geschlecht entsprechenden Vornamens, der nicht der erste Vorname ist
Schon aus der Formulierung des § 2 Abs 2 Z 3 NÄG, der von Änderungen von „Vornamen“ (Mehrzahl) spricht, ist abzuleiten, dass dieser auch auf die Änderung eines von mehreren Vornamen anwendbar ist; dazu kommt, dass auch aus den Gesetzesmaterialien nicht hervorgeht, dass diese Bestimmung bloß auf den ersten Vornamen zu beschränken ist.