Im vorliegenden Beitrag wird der in Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC festgeschriebene Öffentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die audiovisuelle Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verhandlungen erörtert, unter besonderer Berücksichtigung des medienrechtlichen Aufnahme- und Übertragungsverbots nach § 22 MedienG.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 347 - 353, Aufsatz
Audiovisuelle Öffentlichkeit verwaltungsgerichtlicher Verhandlungen?
S. 354 - 362, Aufsatz
Europarechtliche Vorgaben für die Heilung von Verletzungen des Parteiengehörs – insbesondere in Asylverfahren
Das EuGH-Urteil in der Rs Addis (C-517/17) stellte strenge Vorgaben für die Heilung von Verletzungen der Anhörungspflicht gem der Asylverfahrensrichtlinie auf. Der Beitrag geht den Auswirkungen des Judikats auf die österreichische Rechtslage nach und ermittelt den erforderlichen Anpassungsbedarf. Abseits der Asylverfahrensrichtlinie haben die Mitgliedstaaten den Art 41 GRC widerspiegelnden allgemeinen Rechtsgrundsatz der guten Verwaltung zu beachten, der ebenfalls einen Anspruch auf rechtliches Gehör der Verfahrensparteien gewährleistet. Die Rsp des EuGH zu diesem im Anwendungsbereich des Unionsrechts geltenden Anhörungsrecht wird ebenso hinsichtlich möglicher Einwirkungen auf die nationale Rechtslage hin untersucht.
S. 363 - 370, Aufsatz
Entziehung der Lenkberechtigung als „Strafe“ nach Art 6 EMRK
Bei Begehung von bestimmten Straftaten sieht das Führerscheingesetz (FSG) den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und damit einhergehend die Entziehung des Führerscheins vor. Nachstehend soll unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung untersucht werden, ob der Führerscheinentzug grundrechtlich als Strafe zu qualifizieren ist.
Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgt zu Recht, wenn dies im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen ist und auch Gefahr im Verzug vorliegt.
Bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gilt das Konkretisierungsgebot. Wendungen, wonach der Antragsteller „derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe“ oder „der Vollzug eine Existenzgefährdung bedeuten“, „an den Rand der Insolvenz führen“ und eine „Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards eintreten“ würde, sind nicht ausreichend.
S. 373 - 375, Verfahrensrecht
Verspäteter Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung: Zurückweisung durch VwG
Die Rsp zu § 64a Abs 3 dritter Satz AVG, wonach die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde zukommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel – ohne einen solchen Zurückweisungsbescheid zu erlassen – bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 15 Abs 3 VwGVG zu übertragen.
Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das VwG über, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft.
S. 375 - 377, Verfahrensrecht
Verfassungswidrige Verzögerung bei der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung
Wird die mündlich verkündete Entscheidung eines VwG erst nach mehreren Monaten schriftlich ausgefertigt, so verstößt dies sowohl gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen als auch gegen die Verpflichtung zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Keinesfalls kann eine derartige Verzögerung mit „Ermittlungsschritten“ gerechtfertigt werden, die bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung hätten gesetzt sein müssen.
S. 377 - 379, Verfahrensrecht
Keine Anwendung des „Postprivilegs“ bei Weiterleitung einer Beschwerde im Wege der „Polizeipost“
Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle. Wenn nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der „Polizeipost“ erfolgte, kommt das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt.
S. 379 - 381, Verfahrensrecht
Anspruch auf Verfahrenshilfe bei unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts
Fehlen im Anwendungsbereich des Unionsrechts spezifische innerstaatliche, die Verfahrensgarantien der GRC umsetzende Normen, kann die Geltendmachung der durch die GRC garantierten Grundrechte unmittelbar auf Art 47 GRC gestützt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren grundsätzlich von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw dem nunmehr zuständigen VwG weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist.
S. 381 - 383, Verfahrensrecht
Kein Ausschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen Absonderung
Durch die durch § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG eröffnete Möglichkeit, einen Antrag an das BG auf Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung zu stellen, wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen den die Absonderung anordnenden Bescheid nicht ausgeschlossen. In diesem Fall bedarf es vor einer Anrufung des VwG der Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.
S. 384 - 387, Materienrecht
Rechnerisch fehlerhaftes Angebot als Ausscheidensgrund nach § 141 Abs 1 Z 7 und 8 BVergG 2018
Ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot iHv 2,24% des Gesamtpreises erfüllt die Ausscheidensgründe des § 141 Abs 1 Z 7 und 8 BVergG 2018 und ist gemäß § 138 Abs 7 BVergG 2018 nicht weiter zu berücksichtigen.
S. 387 - 391, Materienrecht
Zurückziehung eines Feststellungsantrags nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 während des Beschwerdeverfahrens
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Dies gilt auch in einer Konstellation wie jener nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, in der auch die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens besteht. Die amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens durch das BVwG selbst (zur Vermeidung der Pflicht zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages) scheidet aus. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Projektwerbers, bei Zurückziehung des Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge vorzulegen.
Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 4 FahrradV betreffend die Ausrüstung von Rennrädern den klassischen Typus des Rennrades vor Augen hatte und nur diesen von den sonstigen Erfordernissen der FahrradV ausnehmen wollte.
Ein Liegerad stellt einen anderen Fahrradtypus als den des Rennrades dar.
S. 394 - 395, Materienrecht
Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG: Kein Verstoß der sechswöchigen Frist gegen Art 136 Abs 2 B-VG
Die in § 89 Abs 2 SPG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer (Aufsichts-)Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der RL-VO nach § 31 SPG ist nicht als Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG zu qualifizieren. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für ein dem Verfahren vor dem VwG vorgeschaltetes (aufsichtsbehördliches) Verfahren eine von § 7 Abs 4 VwGVG abweichende Frist vorzusehen.
S. 395 - 396, Materienrecht
Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts bei zeitbezogenen Bewilligungen
Das VwG hat eine gegen die Untersagung einer Veranstaltung erhobene Beschwerde auch dann meritorisch zu erledigen, wenn der angezeigte Zeitraum der Veranstaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits verstrichen ist, vor allem wenn die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte in Zukunft weiterhin gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der Rsp des OGH handelt es sich bei einer in der Hauswand verlegten Leitung um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 BO primär die Hausverwaltung und nicht die einzelne Wohnungseigentümerin zuständig ist; gleichwohl stellt ein Wasserschaden aber auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.
S. 400 - 401, Materienrecht
Auslegung des Begriffs des „Arbeitsmittels“ nach der Arbeitsmittelverordnung
Ein Fahrzeug, welches der Firma von einem auswärtigen Kunden zur Reparatur übergeben wird, ist von vornherein kein Arbeitsmittel iSd AM-VO, weil es nicht zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um ein Werkstück und nicht um ein Beförderungsmittel. Ein Beförderungsmittel fällt nur insoweit unter den Begriff des Arbeitsmittels, als es sich um Beförderungsmittel handelt, die innerhalb des Betriebs zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.
Ein – im März 2020 erlassenes – Verbot, bestimmte Ortsteile zu betreten und zu verlassen, ist ungeachtet der Promulgationsklausel einer solchen Verordnung nicht als Betretungsverbot für öffentliche Orte iSd § 2 COVID-19-MG (in der damals geltenden Stammfassung), sondern als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG zu deuten. Ein durch dieses Verbot entstandener Verdienstentgang ist daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 32 EpiG zu ersetzen.
S. 403 - 405, Materienrecht
Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes verfassungswidrig
In der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, kommt auch zum Ausdruck, dass der Zivildienst von der militärischen Gewalt vollständig getrennt sein muss. § 1 Abs 5 ZDG erlaubt es daher nicht, mit der Vollziehung von Angelegenheiten des Zivildienstes den für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister oder eine ihm in organisatorischer Hinsicht unterstellte Behörde wie das Heerespersonalamt zu betrauen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.
S. 405 - 407, Materienrecht
Örtliche Zuständigkeit bei Verweigerung einer Mitteilung nach § 2 Abs 5 RundfunkgebührenG
Nach ständiger Rsp gilt bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten regelmäßig der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist, als Tatort. Dies gilt aber nicht in Bezug auf die Verweigerung der Mitteilung gem § 7 Abs 1 RGG, weil der Gesetzgeber im Unterschied zu den sonst in Betracht kommenden Tatbildern schon die Verweigerung der Mitteilung über den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen unter Strafe gestellt hat, woraus folgt, dass sich hierbei das tatbestandsmäßige Handeln in der inneren Tatseite erschöpft, und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen ist. Dass eine Auskunft beim anfragenden Rechtsträger sodann nicht einlangt, ist demnach eine bloße Folge der Verwirklichung des Tatbildes.
Ausgehend davon, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gem § 7 Abs 1 RGG nicht nach dem Sitz der GIS (in Wien), sondern danach, wo die verweigerte Mitteilung hätte vorgenommen werden sollen.
Nach § 32 Abs 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs 2 leg cit für jeden Tag, der von der in § 32 Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen. Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG vorzunehmen ist. In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht.
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer – nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen – vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist vom Arbeitgeber binnen der in § 33 bzw § 49 Abs 1 EpiG genannten Fristen geltend zu machen, auch wenn der Übergang iSd § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG – allenfalls teilweise – erst nach diesem Zeitpunkt eintritt.
S. 411 - 412, Buchbesprechung