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Verfassungswidrige Verzögerung bei der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung

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Wird die mündlich verkündete Entscheidung eines VwG erst nach mehreren Monaten schriftlich ausgefertigt, so verstößt dies sowohl gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen als auch gegen die Verpflichtung zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Keinesfalls kann eine derartige Verzögerung mit „Ermittlungsschritten“ gerechtfertigt werden, die bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung hätten gesetzt sein müssen.

  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • ZVG-Slg 2021/71
  • VfGH, 23.06.2021, E 720/2021
  • § 29 Abs 4 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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