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Liegeräder fallen nicht unter Ausnahmebestimmung des § 4 FahrradV

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Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 4 FahrradV betreffend die Ausrüstung von Rennrädern den klassischen Typus des Rennrades vor Augen hatte und nur diesen von den sonstigen Erfordernissen der FahrradV ausnehmen wollte.

Ein Liegerad stellt einen anderen Fahrradtypus als den des Rennrades dar.

  • § 8 FahrradV
  • ZVG-Slg 2021/77
  • § 67 StVO
  • § 68 Abs 1 StVO
  • VwG Wien, 20.05.2021, VGW-031/049/2021/2021
  • § 4 FahrradV
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 99 Abs 3 lit a StVO

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