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Auslegung des Begriffs des „Arbeitsmittels“ nach der Arbeitsmittelverordnung

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Ein Fahrzeug, welches der Firma von einem auswärtigen Kunden zur Reparatur übergeben wird, ist von vornherein kein Arbeitsmittel iSd AM-VO, weil es nicht zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um ein Werkstück und nicht um ein Beförderungsmittel. Ein Beförderungsmittel fällt nur insoweit unter den Begriff des Arbeitsmittels, als es sich um Beförderungsmittel handelt, die innerhalb des Betriebs zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.

  • § 2 Abs 2 AM-VO
  • § 9 Abs 2 VStG
  • ZVG-Slg 2021/81
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 04.05.2021, VGW-042/013/2770/2021
  • § 2 Abs 1 AM-VO

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