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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zurückziehung eines Feststellungsantrags nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 während des Beschwerdeverfahrens
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 8
- Materienrecht, 2925 Wörter
- Seiten 387-391
- https://doi.org/10.33196/zvg202105038701
20,00 €
inkl MwStDie Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Dies gilt auch in einer Konstellation wie jener nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, in der auch die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens besteht. Die amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens durch das BVwG selbst (zur Vermeidung der Pflicht zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages) scheidet aus. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Projektwerbers, bei Zurückziehung des Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge vorzulegen.
- ZVG-Slg 2021/76
- § 3 Abs 7 UVP-G
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 25.06.2021, Ro 2021/05/0018Ro 2021/05/0019
- § 13 Abs 7 AVG
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