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Abgrenzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümerin von jener der Hausverwaltung bei Nichtbehebung von Gebrechen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 8
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1595 Wörter, Seiten 397-399

20,00 €

inkl MwSt

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Unter Berücksichtigung der Rsp des OGH handelt es sich bei einer in der Hauswand verlegten Leitung um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 BO primär die Hausverwaltung und nicht die einzelne Wohnungseigentümerin zuständig ist; gleichwohl stellt ein Wasserschaden aber auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.

  • VwG Wien, 03.05.2021, VGW-011/055/14037/2020
  • § 129 Abs 2 BO für Wien
  • ZVG-Slg 2021/80
  • § 30 Abs 3 WEG
  • § 129 Abs 10 BO für Wien
  • § 135 Abs 5 BO für Wien
  • § 16 Abs 3 WEG
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 129 Abs 11 BO für Wien
  • § 129 Abs 4 BO für Wien
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 135 Abs 1 BO für Wien

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