Örtliche Zuständigkeit bei Verweigerung einer Mitteilung nach § 2 Abs 5 RundfunkgebührenG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 8
- Materienrecht, 1117 Wörter
- Seiten 405 -407
- https://doi.org/10.33196/zvg202105040501
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Nach ständiger Rsp gilt bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten regelmäßig der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist, als Tatort. Dies gilt aber nicht in Bezug auf die Verweigerung der Mitteilung gem § 7 Abs 1 RGG, weil der Gesetzgeber im Unterschied zu den sonst in Betracht kommenden Tatbildern schon die Verweigerung der Mitteilung über den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen unter Strafe gestellt hat, woraus folgt, dass sich hierbei das tatbestandsmäßige Handeln in der inneren Tatseite erschöpft, und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen ist. Dass eine Auskunft beim anfragenden Rechtsträger sodann nicht einlangt, ist demnach eine bloße Folge der Verwirklichung des Tatbildes.
Ausgehend davon, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gem § 7 Abs 1 RGG nicht nach dem Sitz der GIS (in Wien), sondern danach, wo die verweigerte Mitteilung hätte vorgenommen werden sollen.
- § 5 RGG
- § 7 RGG
- § 27 VStG
- § 2 Abs 5 RGG
- § 2 Abs 2 VStG
- § 2 Abs 1 RGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 17.05.2021, VGW-001/076/12020/2020
- ZVG-Slg 2021/84
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