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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, November 2021, Band 8

Verdienstentgang nach § 32 EpiG umfasst auch Sonderzahlungen

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Nach § 32 Abs 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs 2 leg cit für jeden Tag, der von der in § 32 Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen. Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG vorzunehmen ist. In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht.

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer – nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen – vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist vom Arbeitgeber binnen der in § 33 bzw § 49 Abs 1 EpiG genannten Fristen geltend zu machen, auch wenn der Übergang iSd § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG – allenfalls teilweise – erst nach diesem Zeitpunkt eintritt.

  • § 32 EpiG
  • VwGH, 24.06.2021, Ra 2021/09/0094
  • ZVG-Slg 2021/85
  • § 7 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 3 EFZG

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