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Keine Anwendung des „Postprivilegs“ bei Weiterleitung einer Beschwerde im Wege der „Polizeipost“

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Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle. Wenn nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der „Polizeipost“ erfolgte, kommt das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt.

  • ZVG-Slg 2021/72
  • § 33 Abs 3 AVG
  • § 7 Abs 4 VwGVG
  • VwG Wien, 20.04.2021, VGW-031/061/1656/2021VGW-031/V/061/2846/2021
  • § 6 Abs 1 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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