Zum Hauptinhalt springen
ZVG

Heft 6, Dezember 2019, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 485 - 485, Vorwort

Johannes Fischer

Vorwort

S. 488 - 490, News-Radar

Gunther Gruber

News-Radar

S. 491 - 497, Aufsatz

Lisa-Sophie Sönser / Rainer Palmstorfer

Rechtsmissbräuchliche Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Immer wieder sind VwGH und Verwaltungsgerichte mit Eingaben konfrontiert, deren Anliegen schlicht darin zu bestehen scheint, ein nicht im Sinne des Einschreiters verlaufendes Verfahren endlos zu prolongieren bzw letztlich gar zu torpedieren. Einen Ansatz zur Unterbindung solcher Störaktionen bietet die Rsp des VwGH zu rechtsmissbräuchlichen Eingaben, die sich auch auf die Verwaltungsgerichte übertragen lässt.

S. 498 - 501, Aufsatz

Friedrich Forsthuber

Demokratie – Menschenrechte – Rechtsstaat

Nur der demokratische Rechtsstaat sichert Mitbestimmung, Freiheit und Schutz der Menschenrechte. Seinen Bestand garantieren heute nicht nur nationale Verfassungen, sondern auch internationale Vereinbarungen und Staatengemeinschaften (zB Europäische Union), er benötigt aber die Akzeptanz der Bevölkerung. Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat, bei politischer Bildung besteht jedoch starker Nachholbedarf. Der Verein Justizgeschichte und Rechtsstaat, dessen Obmann der Autor ist, möchte durch eine Website und Ausstellungen das Wissen über Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat fördern.

S. 502 - 505, Aufsatz

Michael Sachs

Aspekte der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der Einführung der zweiinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Bundesverwaltungsgerichtes

Die Analyse von bestimmten Faktoren zeigt eine Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit bei Verwaltungsgerichten.

S. 506 - 508, Aufsatz

Daniela Moser

Die Entwicklung des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens zur unabhängigen Rechtsprechung

Das abgabenrechtliche Rechtsmittelverfahren hat sich in Etappen zur unabhängigen Rechtsprechung entwickelt, die jeweils mit erheblichen organisatorischen Neuerungen verbunden waren. Die Akzeptanz der Rechtsprechung hat sich im Zuge dieser Entwicklung laufend erhöht. Lediglich ca 2% der Entscheidungen des BFG werden vor den Höchstgerichten angefochten.

Ein wichtiger Faktor war und ist die Fortbildung des rechtsprechenden Personals. Eines der Themen, dessen sich im besonderen Maße auch die Präsidentenkonferenz der Verwaltungsgerichte angenommen hat.

S. 509 - 511, Aufsatz

Johannes Fischer

Einführung und Bedeutung der Verwaltungsgerichte in Österreich mit Fokus auf die Landesverwaltungsgerichte

Die vergleichsweise noch „junge“ Landesverwaltungsgerichtsbarkeit hat sich mittlerweile als eine tragende Säule des Rechtsstaats etabliert und liefert als „Rechtsschutznahversorger“ rasche Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger. Die Länder schaffen innerhalb der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen effektive Organisationsstrukturen und setzen zeitgemäße Schritte zur Weiterentwicklung und Stärkung des Rechtsstaats.

S. 513 - 517, Judikatur - Verfahrensrecht

Zur Geltendmachung des Rechts auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Mehrparteienverfahren

Weder das Recht auf Zugang zu den Akten des Verfahrens noch das Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründen eine absolut geschützte Rechtsposition. In einem Mehrparteienverfahren obliegt es vielmehr der Verwaltungsbehörde bzw dem VwG, Informations- und Geheimhaltungsansprüche der Parteien gegeneinander abzuwägen. Sind geheimzuhaltende Informationen bereits offengelegt worden, so hat sich das VwG gegebenenfalls auf den Ausspruch zu beschränken, dass die betroffene Partei in ihrem Recht aus § 17 Abs 3 AVG verletzt worden ist.

S. 517 - 519, Judikatur - Verfahrensrecht

Fehlbezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde

Wird in der Beschwerde der angefochtene Bescheid mit (richtigem) Datum und (richtiger) Zahl bezeichnet und der angefochtene Bescheid in Kopie beigelegt, aber im Rubrum der Beschwerde die belangte Behörde unrichtig bezeichnet (hier: LReg statt LH), so darf das VwG nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen den dieser beigelegten Bescheid richtet. Dass die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde von deren rechtsfreundlicher Vertretung (Rechtsanwalt) eingebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.

S. 519 - 523, Judikatur - Verfahrensrecht

Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer vor dem VwG

Der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG kommt – vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips sowie der durch § 8a Abs 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, Ausnahmecharakter zu.

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 EMRK bzw des Art 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Partei die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insb in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.

S. 523 - 526, Judikatur - Verfahrensrecht

Scheinkonkurrenz: Vorgehen des VwG bei Teilrechtskraft des behördlichen Straferkenntnisses

Liegt in Bezug auf eine Verwaltungsübertretung im Verhältnis zu einer gerichtlich strafbaren Handlung ein Fall der Scheinkonkurrenz iSd § 30 Abs 2 VStG vor und ist das behördliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, weil nur der Strafausspruch mit Beschwerde bekämpft wurde, so hat das VwG den Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

S. 526 - 528, Judikatur - Verfahrensrecht

Verfahrenshilfe: Unerlässlichkeit der Schätzung der anfallenden Kosten

Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich.

S. 528 - 529, Judikatur - Verfahrensrecht

Abweichung der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis

Weicht das VwG ausdrücklich vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses ab und verleiht der schriftlichen Ausfertigung damit einen anderen normativen Inhalt als der mündlich verkündeten Entscheidung, so stellt das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis eine neuerliche, inhaltlich geänderte Entscheidung dar, welcher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.

S. 530 - 531, Judikatur - Verfahrensrecht

Qualifizierung der Mahnung iSd § 54b Abs 1 VStG als Verfahrensanordnung

Aus den Bestimmungen des § 54b Abs 1, 1a und 1b VStG lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der Mahnung gem § 54b Abs 1 VStG und einer darin enthaltenen Vorschreibung von Mahngebühren um einen Bescheid handelt. Vielmehr ergibt sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen, dass eine Mahnung gem § 54b Abs 1 VStG die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages gem § 54b Abs 1a VStG auslöst.

S. 532 - 537, Judikatur - Materienrecht

Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwertes für NO2

Das in § 9a Abs 11 IG-L vorgesehene Antragsrecht einer anerkannten Umweltorganisation auf Überarbeitung eines vorhandenen Luftreinhalteprogrammes kann im Hinblick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (effet utile) nicht der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 angedachten zeitlichen Beschränkung unterworfen werden.

S. 537 - 538, Judikatur - Materienrecht

Abholen eines Rezepts beim Arzt keine „Ladetätigkeit“ im Sinne der StVO

Als Objekt einer „Ladetätigkeit“ (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine „Ladung“ beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht.

S. 539 - 544, Judikatur - Materienrecht

Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 7 Abs 1 Z 2 StbG idF BGBl I Nr 80/2014 iVm § 144 Abs 1 Z 1 ABGB idF BGBl I Nr 83/2014 ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Staatsbürgerschaft nicht nur von Männern, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind, sondern auch von Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe mit der Mutter leben, abgeleitet werden kann.

S. 544 - 551, Judikatur - Materienrecht

Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“

Bei einem Verlängerungsantrag nach § 24 Abs 2 NAG sind lediglich gewisse Inhalte zu ergänzen bzw müssen Inhalte erkennbar sein, nämlich eine Begründung (bzw bestimmte Gründe) für die Verspätung, die iSd § 24 Abs 2 Z 1 NAG relevant sind. Dieses Vorbringen muss jedoch initiativ vom Antragsteller selbst kommen. Eine Anleitung, solche Inhalte vorzulegen oder generell erst zu überlegen, ob man solche Gründe finden könnte, um zur Rechtsfolge des § 24 Abs 2 NAG zu kommen, ist entgegen der Beschwerdesicht nicht geboten. Schließlich müsste nach der Beschwerdeargumentation ohne im Ansatz solche Gründe zu erkennen, eine Anleitung in Richtung der zitierten Ausnahmeregelung erfolgen. Dies widerspricht der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung.

S. 551 - 554, Judikatur - Materienrecht

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Mit der Abmeldung vom Studium liegt eine aufrechte Zulassung und ein „Absolvieren“ iSd § 64 NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vor. Wenn ein Studium bzw die Meldung zum Studium nicht fortgesetzt wird, ist das „Absolvieren“ iSd § 64 NAG nicht (mehr) gegeben. Ein früherer „Zulassungsbescheid“ – unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder unechten Bescheid handelt – ist mit der Beendigung des Studiums durch Nichtverlängerung auch kein Nachweis für ein „Absolvieren“.

S. 554 - 559, Judikatur - Materienrecht

Maßnahmenbeschwerde – Anlegen von Handfesseln – Verhältnismäßigkeit

Auch der an sich rechtmäßige Gebrauch von Handfesseln hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, er gilt also auch für die Art und Weise, wie die Handfesseln angelegt werden. Zum einen ist dabei die sichere Funktion der Handfesseln zu gewährleisten, zum anderen dürfen keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden. Zu berücksichtigen ist bei dieser Beurteilung, in welcher Situation die Handfesseln angelegt werden.

S. 559 - 562, Judikatur - Materienrecht

PlakatierungsV Linz gesetzwidrig

Die verordnungserlassende Behörde ist verpflichtet, sich in angemessenen Zeitabständen davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse noch gegeben sind. Ein gänzliches Verbot des Anschlagens von Plakaten, wie es durch die 1983 erlassene PlakatierungsV Linz (nunmehr) bewirkt wird, verstößt sowohl gegen § 48 MedienG als auch gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung.

S. 562 - 565, Judikatur - Materienrecht

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Bauverfahren

Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung eines oberliegenden Grundstückes durch eine Veränderung der Oberflächen- bzw Grundwasserströme (befürchteter Aufstau von Hang- und Niederschlagswässern aufgrund der Baugrubensicherung mittels Betonbohrpfählen und der Spritzbetonwand und der darauf vorgesehenen Stützmauer) betreffen keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Bauverfahren.

Einwendungen, dass erforderliche wasserrechtliche Bewilligungen nicht erwirkt worden seien, begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Die Wahl des vereinfachten Bewilligungsverfahrens betrifft keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Den Nachbarn kommen im vereinfachten Bewilligungsverfahren die gleichen subjektiv-öffentlichen Rechte wie im regulären Bauverfahren zu. Sie haben daher durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens keine Nachteile bei der Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte.

Bei der knapp an der Grundgrenze vorgesehenen Stützmauer (und den darunterliegenden zur Stabilisierung der Baugrube vorgesehenen Bohrpfählen) sind die in § 25 Abs 3 und Abs 5 BGG festgelegten Mindestnachbarabstände von 4 m bzw 2 m nicht einzuhalten, da es sich bei der Stützmauer um keinen „Bau“ oder „Teil eines Baus“ im Sinne der Begriffsbestimmung (Legaldefinition) des § 1 BauPolG, sondern um eine „bauliche Anlage“ handelt. Die „bauliche Anlage“ ist nach der Legaldefinition gegenüber dem „Bau“ der übergeordnete Begriff und umfasst neben dem „Bau“ auch sonstige (bewilligungspflichtige und gem § 2 Abs 2 BauPolG bewilligungsfreie) „bauliche Maßnahmen“ und insbesondere auch Stützmauern. Die Mindestnachbarabstandsregelungen des § 25 BGG stellen dagegen nur auf den engeren Begriff „Bau“ bzw „Teil eines Baus“ ab. Die Errichtung von Einfriedungen und Stützmauern ist von den Abstandsbestimmungen des § 25 BGG daher nicht umfasst und können diese bauliche Anlagen auch bis an die Grundgrenze (Bauplatzgrenze) errichtet werden. Die Errichtung einer Stützmauer an bzw nahe der Bauplatzgrenze verletzt daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Nachbarabstände.

S. 565 - 569, Judikatur - Materienrecht

Zuständigkeit der ASVG-Krankenversicherungsträger bei Dissens über die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes nach § 412c Abs 2 ASVG

Die übereinstimmende Bejahung der Pflichtversicherung nach ASVG/GSVG (Konsens) nach § 412c ASVG muss nach der Logik der Bestimmung, vgl die Formulierung „auf Antrag der versicherten Person oder des Auftraggebers“, sowohl die beteiligten Versicherungsträger und den in Frage kommenden Dienstgeber als auch die antragstellende Person umfassen; ist die letztgenannte Partei des Verfahrens offensichtlich nicht der Meinung der SV-Träger, ist jedenfalls nicht von einem Konsens auszugehen.

Da nur bei Einigung zwischen allen Parteien gem § 194b GSVG die SVA einen Bescheid über die Pflichtversicherung nach dem GSVG zu erlassen hat, war sie im gegenständlichen Fall nicht zuständig und der durch Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben.

S. 570 - 572, Judikatur - Materienrecht

Adelsbezeichnung „von“: Verhängung einer Geldstrafe nach dem Adelsaufhebungsgesetz nicht möglich

Übertretungen des Adelsaufhebungsgesetzes sind sowohl mit Geldstrafe als auch mit (primärer) Freiheitsstrafe bedroht. Die in § 2 Adelsaufhebungsgesetz bzw – diese Bestimmung lediglich wiederholend – § 5 Abs 1 Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz vorgesehene Geldstrafe („bis zu 20.000 K“) erweist sich jedoch als unanwendbar.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!