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Fehlbezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde

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Wird in der Beschwerde der angefochtene Bescheid mit (richtigem) Datum und (richtiger) Zahl bezeichnet und der angefochtene Bescheid in Kopie beigelegt, aber im Rubrum der Beschwerde die belangte Behörde unrichtig bezeichnet (hier: LReg statt LH), so darf das VwG nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen den dieser beigelegten Bescheid richtet. Dass die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde von deren rechtsfreundlicher Vertretung (Rechtsanwalt) eingebracht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • § 9 Abs 1 VwGVG
  • ZVG-Slg 2019/102
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 28.05.2019, Ra 2019/05/0008Ra 2019/05/0009Ra 2019/05/0010Ra 2019/05/0011Ra 2019/05/0012

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