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Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 6
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
5170 Wörter, Seiten 544-551

20,00 €

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Bei einem Verlängerungsantrag nach § 24 Abs 2 NAG sind lediglich gewisse Inhalte zu ergänzen bzw müssen Inhalte erkennbar sein, nämlich eine Begründung (bzw bestimmte Gründe) für die Verspätung, die iSd § 24 Abs 2 Z 1 NAG relevant sind. Dieses Vorbringen muss jedoch initiativ vom Antragsteller selbst kommen. Eine Anleitung, solche Inhalte vorzulegen oder generell erst zu überlegen, ob man solche Gründe finden könnte, um zur Rechtsfolge des § 24 Abs 2 NAG zu kommen, ist entgegen der Beschwerdesicht nicht geboten. Schließlich müsste nach der Beschwerdeargumentation ohne im Ansatz solche Gründe zu erkennen, eine Anleitung in Richtung der zitierten Ausnahmeregelung erfolgen. Dies widerspricht der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung.

  • § 21 Abs 6 NAG
  • § 13a AVG
  • § 21 Abs 3 NAG
  • § 21 Abs 2 Z 5 NAG
  • VwG Wien, 12.04.2019, VGW-151/007/956/2019
  • § 71 Abs 5 AVG
  • § 24 Abs 2 NAG
  • Art 8 EMRK
  • § 11 Abs 1 Z 5 NAG
  • ZVG-Slg 2019/111
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 21 Abs 1 NAG
  • § 64 NAG

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