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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Bauverfahren

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Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung eines oberliegenden Grundstückes durch eine Veränderung der Oberflächen- bzw Grundwasserströme (befürchteter Aufstau von Hang- und Niederschlagswässern aufgrund der Baugrubensicherung mittels Betonbohrpfählen und der Spritzbetonwand und der darauf vorgesehenen Stützmauer) betreffen keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Bauverfahren.

Einwendungen, dass erforderliche wasserrechtliche Bewilligungen nicht erwirkt worden seien, begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Die Wahl des vereinfachten Bewilligungsverfahrens betrifft keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Den Nachbarn kommen im vereinfachten Bewilligungsverfahren die gleichen subjektiv-öffentlichen Rechte wie im regulären Bauverfahren zu. Sie haben daher durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens keine Nachteile bei der Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte.

Bei der knapp an der Grundgrenze vorgesehenen Stützmauer (und den darunterliegenden zur Stabilisierung der Baugrube vorgesehenen Bohrpfählen) sind die in § 25 Abs 3 und Abs 5 BGG festgelegten Mindestnachbarabstände von 4 m bzw 2 m nicht einzuhalten, da es sich bei der Stützmauer um keinen „Bau“ oder „Teil eines Baus“ im Sinne der Begriffsbestimmung (Legaldefinition) des § 1 BauPolG, sondern um eine „bauliche Anlage“ handelt. Die „bauliche Anlage“ ist nach der Legaldefinition gegenüber dem „Bau“ der übergeordnete Begriff und umfasst neben dem „Bau“ auch sonstige (bewilligungspflichtige und gem § 2 Abs 2 BauPolG bewilligungsfreie) „bauliche Maßnahmen“ und insbesondere auch Stützmauern. Die Mindestnachbarabstandsregelungen des § 25 BGG stellen dagegen nur auf den engeren Begriff „Bau“ bzw „Teil eines Baus“ ab. Die Errichtung von Einfriedungen und Stützmauern ist von den Abstandsbestimmungen des § 25 BGG daher nicht umfasst und können diese bauliche Anlagen auch bis an die Grundgrenze (Bauplatzgrenze) errichtet werden. Die Errichtung einer Stützmauer an bzw nahe der Bauplatzgrenze verletzt daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Nachbarabstände.

  • § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG Slbg
  • § 25 BebauungsgrundlagenG Slbg
  • § 10 BauPolG Slbg
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2019/115
  • LVwG Salzburg, 17.09.2019, 405-3/555/1/13-2019

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