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Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwertes für NO2

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Das in § 9a Abs 11 IG-L vorgesehene Antragsrecht einer anerkannten Umweltorganisation auf Überarbeitung eines vorhandenen Luftreinhalteprogrammes kann im Hinblick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (effet utile) nicht der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 angedachten zeitlichen Beschränkung unterworfen werden.

  • § 9a Abs 6 Immissionsgesetz-Luft – IG-L
  • LVwG Salzburg, 24.04.2019, 405-4/1892/1/18-2019
  • ZVG-Slg 2019/108
  • § 9a Abs 1 Immissionsgesetz-Luft – IG-L
  • § 9a Abs 11 Immissionsgesetz-Luft – IG-L
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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