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Die verordnungserlassende Behörde ist verpflichtet, sich in angemessenen Zeitabständen davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse noch gegeben sind. Ein gänzliches Verbot des Anschlagens von Plakaten, wie es durch die 1983 erlassene PlakatierungsV Linz (nunmehr) bewirkt wird, verstößt sowohl gegen § 48 MedienG als auch gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung.

  • § 48 MedienG
  • Art 10 EMRK
  • ZVG-Slg 2019/114
  • VfGH, 26.09.2019, V 20/2019
  • Art 13 StGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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