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Zur Geltendmachung des Rechts auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Mehrparteienverfahren

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Weder das Recht auf Zugang zu den Akten des Verfahrens noch das Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründen eine absolut geschützte Rechtsposition. In einem Mehrparteienverfahren obliegt es vielmehr der Verwaltungsbehörde bzw dem VwG, Informations- und Geheimhaltungsansprüche der Parteien gegeneinander abzuwägen. Sind geheimzuhaltende Informationen bereits offengelegt worden, so hat sich das VwG gegebenenfalls auf den Ausspruch zu beschränken, dass die betroffene Partei in ihrem Recht aus § 17 Abs 3 AVG verletzt worden ist.

  • § 17 Abs 3 AVG
  • VfGH, 10.10.2019, E 1025/2018
  • ZVG-Slg 2019/101
  • § 45 Abs 3 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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