Zum Hauptinhalt springen

Meldung der Fortsetzung des Studiums

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Mit der Abmeldung vom Studium liegt eine aufrechte Zulassung und ein „Absolvieren“ iSd § 64 NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vor. Wenn ein Studium bzw die Meldung zum Studium nicht fortgesetzt wird, ist das „Absolvieren“ iSd § 64 NAG nicht (mehr) gegeben. Ein früherer „Zulassungsbescheid“ – unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder unechten Bescheid handelt – ist mit der Beendigung des Studiums durch Nichtverlängerung auch kein Nachweis für ein „Absolvieren“.

  • § 29 Abs 2a VwGVG
  • ZVG-Slg 2019/112
  • VwG Wien, 15.07.2019, VGW-151/007/1754/2019VGW-151/007/1756/2019
  • § 8 Z 8 lit a NAG-DV
  • § 29 Abs 4 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 64 Abs 1 NAG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!