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Zuständigkeit der ASVG-Krankenversicherungsträger bei Dissens über die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes nach § 412c Abs 2 ASVG

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Die übereinstimmende Bejahung der Pflichtversicherung nach ASVG/GSVG (Konsens) nach § 412c ASVG muss nach der Logik der Bestimmung, vgl die Formulierung „auf Antrag der versicherten Person oder des Auftraggebers“, sowohl die beteiligten Versicherungsträger und den in Frage kommenden Dienstgeber als auch die antragstellende Person umfassen; ist die letztgenannte Partei des Verfahrens offensichtlich nicht der Meinung der SV-Träger, ist jedenfalls nicht von einem Konsens auszugehen.

Da nur bei Einigung zwischen allen Parteien gem § 194b GSVG die SVA einen Bescheid über die Pflichtversicherung nach dem GSVG zu erlassen hat, war sie im gegenständlichen Fall nicht zuständig und der durch Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben.

  • § 412c ASVG
  • § 412a ASVG
  • ZVG-Slg 2019/116
  • § 412b ASVG
  • BVwG, 15.03.2019, W178 2199889-1/7E
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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