Zum Hauptinhalt springen

Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer vor dem VwG

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG kommt – vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips sowie der durch § 8a Abs 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, Ausnahmecharakter zu.

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 EMRK bzw des Art 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Partei die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insb in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.

  • § 8a VwGVG
  • ZVG-Slg 2019/103
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 11.09.2019, Ro 2018/08/0008

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!