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Adelsbezeichnung „von“: Verhängung einer Geldstrafe nach dem Adelsaufhebungsgesetz nicht möglich

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Übertretungen des Adelsaufhebungsgesetzes sind sowohl mit Geldstrafe als auch mit (primärer) Freiheitsstrafe bedroht. Die in § 2 Adelsaufhebungsgesetz bzw – diese Bestimmung lediglich wiederholend – § 5 Abs 1 Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz vorgesehene Geldstrafe („bis zu 20.000 K“) erweist sich jedoch als unanwendbar.

  • ZVG-Slg 2019/117
  • VfGH, 09.10.2019, E 1851/2019
  • Vollzugsanweisung vom 18.4.1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden § 5
  • § 1 AdelsaufhebungsG
  • § 2 AdelsaufhebungsG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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