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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 3, Mai 2016, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 193 - 195, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 196 - 203, Aufsatz

Pichler , Matthias

Die Zuständigkeiten des BVwG nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Mit der Neuregelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse wurden auch für das BVwG neue Kompetenzen geschaffen. Der Beitrag stellt diese Zuständigkeiten näher dar, zeigt verfahrensrechtliche Problempunkte auf und bietet Lösungsvorschläge für die offenen Fragen an.

S. 204 - 213, Aufsatz

Ostojski, Przemysław/​Piątek, Wojciech

Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile (Erkenntnisse) in Polen und in Österreich

Das Bestehen gemeinsamer Wurzeln der polnischen und österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist Anlass für die folgende rechtsvergleichende Analyse der Regelungen über die Vollstreckung von Entscheidungen dieser Gerichte in beiden Staaten.

S. 214 - 218, Aufsatz

Kager, Julia

Neues zur Parteistellung in der UVP − Teil 2

Vollzug und Verwaltungsgerichtsbarkeit zwischen traditionellen nationalen (Rechtschutz-)Systemen und (neuen?) unionsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf die Parteistellung im österreichischen UVP-System

S. 220 - 222, Judikatur - Verfahrensrecht

Brandstetter, Markus

Kostenersatzanspruch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren

In § 35 Abs 4 VwGVG sind Stempelgebühren nicht als ersatzfähige Aufwendungen aufgezählt, weshalb − im Gegensatz zum ehemals anzuwendenden § 79a Abs 4 AVG − die Eingabegebühr für die Maßnahmenbeschwerde nicht zu erstatten ist.

S. 222 - 225, Judikatur - Verfahrensrecht

Parteistellung und Beschwerdelegitimation im behördlichen Mehrparteienverfahren

Da die von den VwG hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor Bescheidzustellung anzuwendende Norm, nämlich § 7 Abs 3 VwGVG, eine Nachbildung des § 26 Abs 2 VwGG (alte Fassung) ist und durch beide Normen dieselbe Aufgabe, nämlich die Entscheidung über Beschwerden gegen nicht zugestellte, letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden, geregelt wird, ist die bisher zu § 26 Abs 2 VwGG ergangene Judikatur auch auf § 7 Abs 3 VwGVG anzuwenden. Ist die Parteistellung des Beschwerdeführers in einem Mehrparteienverfahren strittig, kann dieser vor Bescheidzustellung keine Beschwerde erheben. Zunächst ist die Frage seines Mitspracherechts durch die Baubehörde zu klären.

S. 225 - 226, Judikatur - Verfahrensrecht

Verstirbt der Disziplinarbeschuldigte noch vor Erhebung einer Beschwerde, kann in seinem Namen kein neues verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt werden

Verstirbt ein Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung, dann kann dieser in einem Verfahren vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Verstirbt also eine Beschuldigte noch vor Einbringung einer Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis, kann ihr Vertreter nicht namens der verstorbenen Person ein gänzlich neues verwaltungsgerichtliches Verfahren einleiten, zumal das Disziplinarerkenntnis im konkreten Fall nur eine höchstpersönliche Verpflichtung begründet (Verweis), welche nicht auf den Nachlass übergeht.

S. 226 - 227, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Verpflichtung von Behörden und VwG, anonyme Anzeiger amtswegig auszuforschen

Bestreitet der Beschuldigte die Tatbegehung und ist der Behörde lediglich ein Zeuge vom Hörensagen bekannt oder liegt nur eine anonyme Anzeige vor, ist die Behörde gem § 25 VStG in der Regel nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme verpflichtet, sondern ist vielmehr die Annahme berechtigt, dass die Tat nicht erwiesen werden kann.

S. 228 - 230, Judikatur - Verfahrensrecht

Beschränkung von Vorbringen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Die Beschränkungen des § 10 Abs 2 VVG aF und die dazu ergangene Judikatur des VwGH sind auf Beschwerden an das LVwG übertragbar. In der Beschwerde muss somit das Vorliegen eines Beschwerdegrundes iSd § 10 Abs 2 VVG aF (Unzulässigkeit der Vollstreckung, fehlende Übereinstimmung der Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid, nicht zugelassene oder dem § 2 VVG widersprechende Zwangsmittel) behauptet werden.

S. 231 - 233, Judikatur - Verfahrensrecht

Verspätete elektronische Einbringung beim BVwG außerhalb der Amtsstunden; Bewilligung der Wiedereinsetzung bei Verbindungsproblemen im elektronischen Rechtsverkehr

Rechtsanwälte sind gemäß § 21 Abs 6 BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Verfügt der Rechtsanwalt − wie im vorliegenden Fall − zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der rechtzeitigen Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach § 21 Abs 6 BVwGG grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und in der Regel auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann.

S. 233 - 238, Judikatur - Materienrecht

Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten nach § 4 Abs 1 Flughafen-BodenabfertigungsG im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 6 leg cit

Bei Unterlassung der in der Ausschreibung geforderten Namhaftmachung der Betriebsleitung vor Ort im Angebot handelt es sich um einen unbehebbaren Angebotsmangel, der auch nicht im Wege des § 13 Abs 8 AVG behoben werden kann. Erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht, kann der Beschwerdeführer durch die Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, sodass eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht mehr in Betracht kommt.

S. 238 - 250, Judikatur - Materienrecht

Vereinbarkeit des GspG mit dem Unionsrecht

Die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes sind in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor. Daraus folgt, dass die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen rein innerstaatlich gelagerten Sachverhalt keine Bedenken hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufkommen lässt.

S. 250 - 252, Judikatur - Materienrecht

Die Prüfung, ob eine Kennzeichnung leicht verständlich ist, ist stets einzelfallbezogen durch die Behörde bzw das VwG vorzunehmen

Die schon in der Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG), der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 und der nunmehr geltenden Lebensmittelinformationsverordnung [VO (EU) Nr 1169/11] gleichermaßen verwendete Wendung „leicht verständliche Sprache“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Kennzeichnung zwingend in der jeweiligen Landessprache vorzunehmen ist. Sie bedeutet, dass eine Ausdrucksform zu wählen ist, die es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglicht, den Sinn und Inhalt der Kennzeichnung ohne Probleme zu erfassen.

S. 253 - 254, Judikatur - Materienrecht

Die Erfüllung des mit wasserpolizeilichem Auftrag vorgeschriebenen Zustandes führt nicht zur Aufhebung dieses Bescheides

Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle, führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides (siehe VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Durch die alleinige Befolgung dieses Bescheides – im Gegenstande eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs 3 WRG – kommt es nicht zu dessen Aufhebung. Zudem hatte der Auftrag, ein Grundstück unter anderem vollständig von Mist und Gülle zu räumen, auch bezweckt, dass jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form zukünftig ausgeschlossen werden soll, sofern der Schutz des Grundwassers nicht gewährleistet ist. Daher konnte der Einwand, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits erfüllt wurde und im untersagten Bereich kein Mist mehr gelagert wird, der Bescheidbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

S. 254 - 256, Judikatur - Materienrecht

Missachtung des Rechtsfahrgebotes

Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

S. 257 - 260, Judikatur - Materienrecht

Vom VwGVG abweichende Regelung der Beschwerdefrist bei Zurückweisungsbescheiden ist verfassungswidrig

Die von § 7 Abs 4 VwGVG abweichende Bestimmung einer einwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zur Regelung des Gegenstandes nicht „erforderlich“.

S. 260 - 261, Judikatur - Materienrecht

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens verfassungskonform

Es liegt im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ (Art 17 Abs 1 lit b StatusRL) an die der österreichischen Rechtsordnung zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen anzuknüpfen.

S. 261 - 264, Judikatur - Materienrecht

Verhaltensbeschwerde wegen unzureichender Erfüllung der Grundversorgung?

Wurden ohne Erlassung eines Bescheides die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw entzogen, so kann dagegen eine Klage nach Art 137 B-VG beim VfGH erhoben werden, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist.

S. 264 - 268, Judikatur - Materienrecht

Zur Beurteilung, ob eine − beabsichtigte − selbständige Tätigkeit zur Stellung als „Schlüsselkraft“ führt, ist der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich

Das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice könnte im Verfahren grundsätzlich durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot“-Karte für selbständige Schlüsselkräfte nach § 41 Abs 2 Z 4 NAG ist auch, dass der Fremde im Unternehmen die unternehmerische Entscheidung tatsächlich in eigener Person trifft. Eine lediglich untergeordnete Tätigkeit als Facharbeiter reicht trotz formeller Bestellung als GF einer GmbH nicht aus.

Zu prüfen ist daher neben der Erfüllung der Vorgaben des § 24 AuslBG auch, ob der Bewilligungswerber in seinem Unternehmen tatsächlich eine Schlüsselposition derart einnimmt, dass er die unternehmerischen, sohin auch unternehmensstrategischen Entscheidungen trifft und somit die wesentlichen Lenkungsimpulse für dieses Unternehmen ausgibt und die relevanten unternehmerischen Entscheidungen trifft.

S. 268 - 270, Judikatur - Materienrecht

Beschränkung der Vertretung auf bestimmte Verfahrensarten gleichheitswidrig

Die durch § 52 Abs 2 BFA-VG begründete gesetzliche Beschränkung des Anspruchs auf Vertretung durch einen Rechtsberater auf bestimmte fremdenrechtliche Verfahren verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

S. 270 - 271, Judikatur - Materienrecht

Eine Kontaktaufnahme nach § 382e Abs 1 Z 2 zweiter Fall EO ist nach Art 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013 nicht strafbar

Gem Art 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013, BGBl I Nr 152/2013, begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500 zu bestrafen, wer unter anderem gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382e Abs 1 Z 2 ersten Fall EO zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung stellt nur den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person unter Strafe. Die mittels einstweiliger Verfügung zu unterlassende Kontaktaufnahme nach § 382e Abs 1 Z 2 zweiter Fall EO ist von dieser Strafbestimmung jedenfalls nicht umfasst.

S. 271 - 274, Judikatur - Materienrecht

Ein Baubewilligungsbescheid und die diesem zugrundeliegenden Projektunterlagen enthalten idR Umweltinformationen

Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften ua im Interesse des Umweltschutzes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen für das Bauvorhaben selbst, deren Ausführung und die Erhaltung und Benützung des ausgeführten Bauvorhabens vorzusehen. Der Umweltschutz ist daher im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob zugleich ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist, in dem die Emissionsbelange der betreffenden Anlage und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen sind. Der Baubewilligungsbescheid enthält daher idR Umweltinformationen iSd Oö USchG. Auch jene Projektunterlagen, nach deren Maßgabe die Baugenehmigung erfolgte, sind Umweltinformationen, da diese einen untrennbaren Bestandteil des Baubewilligungsbescheides darstellen und daher sein rechtliches Schicksal teilen.

S. 274 - 278, Judikatur - Materienrecht

Regelungen über Errichtung von Gebäuden im Zuge der Anlage eines Verkehrskontrollplatzes an Bundesstraßen fallen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers

Die Errichtung eines Verkehrskontrollplatzes an einer Autobahn fällt nicht in die Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG. Für die Errichtung eines Verkehrskontrollplatzes an einer Autobahn bestehend aus einem Dienstgebäude mit Überdachung und einer Prüfhalle besteht nach § 1 Abs 1 lit d BauG keine Ausnahme vom Geltungsbereich des Vorarlberger Baugesetzes.

S. 278 - 281, Judikatur - Materienrecht

Keine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Lehrverpflichtung eines AHS-Lehrers aus gesundheitlichen Gründen

Eine rückwirkende Aufhebung der Herabsetzung der regelmäßigen Lehrverpflichtung findet im Gesetz keine Grundlage; daher vermag der Lehrer aus einer von ihm geltend gemachten verzögerten bescheidförmigen Erledigung seiner Aufhebungsanträge durch die Dienstbehörde finanzielle Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen bzw auf Leistung von Schadenersatz nicht mit Erfolg abzuleiten.

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